BGer 8C_70/2011
 
BGer 8C_70/2011 vom 11.03.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_70/2011
Urteil vom 11. März 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.
 
Verfahrensbeteiligte
G._______, vertreten durch
Fürsprecher Harold Külling,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. November 2010.
Sachverhalt:
Der 1954 geborene G._______ meldete sich im Januar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. April 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es mangle am leistungsbegründenden Invaliditätsgrad.
Die von G._______ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. November 2010 ab.
G._______ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine Rente aufgrund einer 100%igen Invalidität zuzusprechen. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Am 17. Februar 2011 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 97 Abs. 2 BGG) - eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (aus jüngster Zeit: Urteil 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 1).
2.
Die Rechtsgrundlagen des streitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Gemäss dem angefochtenen Entscheid kann der Versicherte aufgrund seines Fussleidens die angestammte Tätigkeit eines Hilfsgärtners nicht mehr ausüben. Das ist nicht umstritten.
Das kantonale Gericht ist sodann zum Ergebnis gelangt, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Es stützt sich dabei namentlich auf das Gutachten des PD Dr. med. K.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 11. Mai 2007 (mit Präzisierung vom 3. September 2007 und Ergänzung vom 2. November 2009).
Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner diesbezüglich abweichenden Auffassung auf den Bericht, den P.________, Leiter IV-Ausbildung an der Institution I.________, am 7. April 2005 über die vom 3. Januar bis 1. April 2005 durchgeführte berufliche Abklärung erstattet hat. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Bericht eingehend auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie sich durch diesen nicht zu einer anderen Beurteilung veranlasst sieht. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend im Sinne von Art. 95 BGG erscheinen liesse. Gleiches gilt für die inhaltliche Kritik, welche der Beschwerdeführer an den Aussagen des PD Dr. med. K.________ übt. Es kann hiezu auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Soweit das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung von ergänzenden medizinischen Abklärungen absah, ist dies im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.
Gestützt auf das dargelegte Zumutbarkeitsprofil hat das kantonale Gericht in Anwendung von Art. 16 ATSG einen Einkommensvergleich vorgenommen mit dem Ergebnis eines Invaliditätsgrades von (gerundet) 30 %. Es bestimmte dabei das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) gestützt auf die Angaben des früheren Arbeitgebers und das trotz invalidisierender Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) mittels Tabellenlöhnen.
Der Versicherte beanstandet die Verwendung von Tabellenlöhnen. Er begründet dies damit, gemäss Bericht des P.________ vom 7. April 2005 könne die vorhandene Restarbeitsfähigkeit lediglich an einem geschützten Arbeitsplatz ausserhalb der Privatwirtschaft realisiert werden.
Im besagten Bericht wird ausgeführt, dass der Versicherte nach Erachten der Institutionsverantwortlichen in der Privatwirtschaft nicht einsetzbar sei. Eine überzeugende Begründung hiefür fehlt aber. Es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit von 75 % in leidensangepassten Tätigkeiten nur an einem geschützten Arbeitsplatz umsetzen könnte. Damit steht dies von vornherein der Verwendung von Tabellenlöhnen nicht entgegen.
Der vorinstanzliche Einkommensvergleich ist im Übrigen nicht umstritten und gibt keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Der Invaliditätsgrad von demnach 30 % liegt unter den für eine Invalidenrente mindestens erforderlichen 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.
6.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Lanz