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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_908/2010
Urteil vom 1. März 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. September 2010.
Sachverhalt:
A.
L.________, geboren 1952, arbeitete seit 1. Januar 2001 mit einem Vollzeitpensum als Bankangestellte. Anlässlich einer Kollision zwischen dem von ihr gelenkten VW Polo und einem Sattelschlepper, welcher bei Rotlicht eine Strassenkreuzung überfuhr, zog sie sich am 6. Oktober 2005 verschiedene Verletzungen zu. Die Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Infolge seither anhaltender Beschwerden meldete sie sich am 14. August 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach dem Beizug der Unfallversicherungsakten veranlasste die IV-Stelle des Kantons Zürich in Zusammenarbeit mit der Helsana eine umfassende medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes. Laut polydisziplinärem Gutachten der Akademie Y.________ vom 22. Mai 2008 war die Versicherte ab Mai 2006 sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer anderen, vorwiegend sitzend auszuübenden, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig. Gestützt auf das Gutachten der Akademie Y.________ setzte die Helsana das Taggeld mit Wirkung ab 1. Mai 2009 auf die Basis einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit herab (Verfügung vom 15. Januar 2009). Basierend auf derselben medizinischen Grundlage verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 10. September 2008).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der L.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 2010 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt L.________ beantragen, die Angelegenheit sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_784/2008 vom 11. September 2009 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 412, aber in: SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (Urteil 8C_763/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 306, aber in: SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161).
1.2 Die aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gehört die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 6 E. 5.2.5 S. 68 f.) sowie die Missachtung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung betrifft Tatfragen (Urteil 8C_763/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 306, aber in: SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161). Hat das kantonale Gericht die rechtserheblichen tatsächlichen Feststellungen in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes getroffen, sind sie für das Bundesgericht nicht verbindlich (Urteil 8C_77/2010 vom 31. Mai 2010 E. 5.2.1 mit Hinweis auf SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17, 8C_773/2008 E. 5.4).
1.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). Zudem haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht über Tatfragen, wozu Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit gehören (E. 1.2 hievor), im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).
2.
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin infolge der seit dem Unfall anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz verneinten einen Rentenanspruch mit der Begründung, gestützt auf das Gutachten der Akademie Y.________ sei die Versicherte spätestens seit Mai 2006 sowohl in Bezug auf ihre angestammte Tätigkeit als auch in einer vorwiegend sitzenden, körperlich leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten der Akademie Y.________ sei weder widerspruchsfrei noch schlüssig und somit auch nicht beweistauglich, weshalb das kantonale Gericht die rechtserheblichen Tatsachen unter Verletzung von Bundesrecht (Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 61 lit. c ATSG) festgestellt habe.
3.
Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG).
3.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273; Urteil 9C_214/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2). Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu diesem Zwecke (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteile 9C_744/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4.2.1 und 9C_575/2009 vom 6. November 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2 Die Beweise sind ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteile 9C_744/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4.3 und 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.1.1 mit Hinweis).
4.
Das Bundesgericht hat heute mit Urteil 8C_909/2010 im Verfahren zwischen der Helsana und der Versicherten betreffend Taggeldanspruch aus dem Unfall vom 6. Oktober 2005 erkannt, dass auf das von der IV-Stelle in Zusammenarbeit mit der Helsana veranlasste Gutachten der Akademie Y.________ für die abschliessende Beurteilung der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsunfähigkeit - entgegen der von der Beschwerdeführerin behaupteten Beweisuntauglichkeit - abzustellen ist. Sämtliche Gutachter der Akademie Y.________ gelangten anlässlich der Konsensbesprechung unter Berücksichtigung aller geklagter Beschwerden der Versicherten übereinstimmend zur Gesamtbeurteilung, wonach ihr die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte einer Bank und jede andere körperlich leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzend auszuübende Verweisungstätigkeit bereits seit Mai 2006 wieder zu 70 % zumutbar war. Die polydisziplinäre Expertise ist umfassend, schlüssig sowie nachvollziehbar begründet und erfüllt die praxisgemässen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen), weshalb sich Verwaltung und Vorinstanz zu Recht darauf abgestützt haben. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern von einer Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen entscheidrelevante neue Erkenntnisse zu erwarten wären, weshalb die IV-Stelle und das kantonale Gericht - ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes - in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17, 8C_773/2008 E. 5.2 mit Hinweisen) davon abgesehen haben.
5.
Ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen zumutbare Leistungsfähigkeit gestützt auf das Gutachten der Akademie Y.________ festgestellt haben, bleibt es dabei, dass die Versicherte angesichts der nach dem Unfall bereits im Mai 2006 wiedererlangten und seither anhaltenden Arbeitsfähigkeit von 70 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente erwarb, zumal die Beschwerdeführerin letztinstanzlich gegen die Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 30 % keine Einwände erhob.
6.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. März 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Hochuli