Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_36/2011 {T 0/2}
Urteil vom 18. Februar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 23. November 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Januar 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. November 2010 mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach bei einer Neuanmeldung eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu machen, dies aber vorliegend dem Versicherten nicht gelungen sei, nicht ansatzweise auseinandersetzt, sondern statt dessen einzig eine unvollständige Klärung des angeblich bereits seit neun Jahren bestehenden Leidensbildes behauptet,
dass in der Beschwerde insbesondere nicht dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, dem mit dem Revisionsgesuch vom 8. Juni 2010 eingereichten Arztbericht sei keine wesentliche Änderung gegenüber dem Zeitpunkt des früheren Rentenentscheides (vom 13. Mai 2009) zu entnehmen, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG sein oder die rechtliche Schlussfolgerung der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV Bundesrecht verletzen sollte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Gerichtskosten) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist,
dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass der Rechtsvertreter über die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits verschiedentlich hingewiesen wurde (siehe etwa Urteil 8C_739/2010 vom 28. September 2010 mit weiteren Hinweisen), insbesondere auch zur Anforderung einer sachbezogenen Begründung bei einer gegen einen das Nichteintreten auf ein Rentenerhöhungsbegehren bestätigenden kantonalen Gerichtsentscheid erhobenen Beschwerde (Urteil 9C_484/2007 vom 31. August 2007),
dass deshalb der Rechtsvertreter bei einem Minimum von Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er eine offensichtlich unzulässige Beschwerde einreicht.
dass er damit die Grenze der mutwilligen Beschwerdeführung überschritten hat,
dass er bei weiteren Eingaben dieser Art gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.- (bzw. Fr. 5'000.- im Wiederholungsfall) zu gewärtigen hat,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel