BGer 8C_23/2011
 
BGer 8C_23/2011 vom 31.01.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
8C_23/2011 {T 0/2}
Urteil vom 31. Januar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
O.________, vertreten durch
Ferdinand Schneider,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. November 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Dezember 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. November 2010,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2010 an O.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von O.________ am 10. Januar 2011 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die zulässigen Rügegründe,
dass es insbesondere nicht genügt, von der Vorinstanz auf der Grundlage konkreter Beweiswürdigungen beantwortete Tatfragen, wie etwa jene nach der mutmasslich ausgeübten Arbeit als Gesunder, lediglich allgemein und in appellatorischer Form als falsch zu kritisieren, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruhen sollen (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen indessen darauf beschränkt und auch sonst nicht sagt, inwiefern Bundes-, Völker- oder kantonales verfassungsmässiges Recht (vgl. Art. 97 lit. a bis c BGG) verletzt sein soll,
dass dieser Mangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Januar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel