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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_973/2010
Urteil vom 10. Januar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältinnen Dina Raewel und Carol Reetz,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
vom 27. Oktober 2010.
Erwägungen:
1.
X.________, 1973 geborener Türke, reiste anfangs 2003 unter falscher Identität in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das er nach kurzer Zeit zurückzog (Abschreibung des Asylverfahrens am 29. Januar 2003). Er reiste in der Folge aber nicht aus. Am 27. Mai 2003 heiratete er eine Landsfrau, die über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau verfügte. Am 1. Juli 2003 zog das Ehepaar nach Zürich. Das Gesuch vom X.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 23. Juli 2003 wurde nicht an die Hand genommen. Am 21. März 2004 reiste er nach Frankreich aus; am 8. Februar 2005 kehrte er mit einer Einreisebewilligung zurück, und am 25. Februar 2005 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich erteilt, zuletzt verlängert bis zum 24. Februar 2009. Die eheliche Wohngemeinschaft blieb im Zeitraum Mai 2006 bis zum April 2008 vorübergehend aufgehoben; am 22. Januar 2009 endete die eheliche Gemeinschaft definitiv; die Ehe wurde am 13. August 2009 geschieden.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um eine weitere Bewilligungsverlängerung ab. Der dagegen erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Entscheid vom 27. Oktober 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Dezember 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2009 sei aufzuheben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Ausdrücklich wird nur die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung beantragt. Anfechtungsobjekt kann allein der letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts sein, der kraft Devolutiveffekts grundsätzlich die ursprüngliche Verfügung wie auch den Rekursentscheid des Regierungsrats ersetzt hat. Die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids wird nur implizit beantragt; ob dies genügt, kann offen bleiben, weil auf die Beschwerde aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.
2.2 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Der Beschwerdeführer war mit einer Ausländerin verheiratet, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Die ihm erteilte, bis 24. Februar 2009 gültige Aufenthaltsbewilligung beruhte mithin auf Art. 44 AuG. Anders als Art. 42 und 43 AuG räumt diese bundesrechtliche Norm keinen Bewilligungsanspruch ein (Urteil 2C_345/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte der Norm). Es ist daher unerheblich, ob das getrennte Wohnen zwischen Mai 2006 und April 2008 auf triftigen Gründen im Sinne von Art. 49 AuG beruhte bzw. wie lange die Ehegemeinschaft Bestand hatte und ob die - zeitlichen - Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt waren: Diese letzte Norm räumt nicht selbständig einen Bewilligungsanspruch ein, sondern erlaubt nach ihrem klaren Wortlaut nur das Weiterbestehen eines Anspruchs nach den Art. 42 und 43 AuG; im Zusammenhang mit Art. 44 AuG findet sie zwar qua Art. 77 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sinngemäss Anwendung, was aber nichts daran ändert, dass sie keine Rechtsanprüche einräumt. Es ist auch keine andere Norm des Bundes- oder Völkerrechts ersichtlich, die dem Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch verschaffte.
Die sich gegen den die Bewilligungsverweigerung bestätigenden Entscheid richtende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit in Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG kann sie - schon - darum nicht entgegengenommen werden, weil nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird (vgl. Art. 116 BGG); ohnehin fehlte es dem Beschwerdeführer mangels Bewilligungsanspruchs weitgehend an der Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 133 I 185).
2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller