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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_991/2010
Urteil vom 3. Januar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. Oktober 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Eingaben vom 29. und 30. November sowie vom 13. Dezember 2010) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 29. Oktober 2010 betreffend den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der AHV,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer habe die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung (Art. 2 AHVG) nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung Ende 2006, allenfalls Ende Februar 2007 und somit zu spät eingereicht (Art. 8 Abs. 1 VFV) und die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist seien nicht gegeben (Art. 11 VFV),
dass der Beschwerdeführer auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht eingeht und nicht darlegt, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen, was den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG),
dass er mit der Darlegung der unternommenen Schritte seit Frühjahr 2006 im Hinblick auf einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung sowie seiner schwierigen Situation im Wesentlichen unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid übt,
dass eine allfällige Anrechnung von Betreuungsgutschriften für die Pflege der Mutter bis zu deren Ableben am 6. Februar 2007 die Unterstellung unter die freiwillige Versicherung voraussetzte, somit für die Frage der Rechtzeitigkeit der Beitrittserklärung ohne Bedeutung ist,
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Januar 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler