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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_982/2010
Urteil vom 30. Dezember 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schulgemeinde X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Jetzler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 27. Oktober 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des Z.________ vom 26. November 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. Oktober 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind, wobei auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eingetreten wird (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass sich die Beschwerde vom 26. November 2010 nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, indem jedenfalls kein zulässiger Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 BGG geltend gemacht wird, zumal die kraft einer Verweisung im kantonalen öffentlichen Recht von der Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung angewandte Bestimmung des Obligationenrechts als subsidiäres kantonales öffentliches Recht und somit nicht als Bundesrecht gilt (Urteile 1C_195/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.1 und 1C_68/2007 vom 14. September 2007 E. 2.3, je mit zahlreichen Hinweisen),
dass in Missachtung der erwähnten gesetzlichen Anforderungen nicht aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran auch die Verweise auf das Urteil 8C_395/2009 vom 10. November 2009 nichts ändern,
dass sodann zwar sinngemäss u.a. eine Verletzung von Art. 9 BV (Verstösse gegen das Willkürverbot und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben) gerügt wird, wobei jedoch die Begründung den qualifizierten Anforderungen nicht zu genügen vermag, welche Art. 106 Abs. 2 BGG für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen stellt; insbesondere bezüglich des Willkürverbots muss dargetan werden, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397),
dass sich die vorliegende Beschwerdeschrift in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft, ohne dass in klarer und detaillierter sowie rechtsgenüglich substanziierter Weise anhand der Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids dargelegt wird, worin die offensichtliche, in die Augen springende Unhaltbarkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen soll,
dass sich die Beschwerde vielmehr in wesentlichen Teilen darauf beschränkt, der vorinstanzlichen Entschädigungsbemessung die eigene Würdigung des Sachverhalts gegenüberzustellen, was nach dem Gesagten keinen zulässigen Beschwerdegrund bilden kann,
dass deshalb die Eingabe vom 26. November 2010 keine hinreichende Anrufung zulässiger Beschwerdegründe enthält und daher kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass demzufolge - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Dezember 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Hochuli