BGer 6B_991/2010
 
BGer 6B_991/2010 vom 22.12.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_991/2010
Urteil vom 22. Dezember 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kosten, Entschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 1. Juni 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Kostenverteilung im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihm eine vollumfängliche Entschädigung für die ihm durch das Gericht verursachten finanziellen und gesundheitlichen Schädigungen auszurichten (Beschwerde S. 1).
Der Beschwerdeführer verlangt, die Kosten seiner Verteidigung seien dem zuständigen Gericht zu belasten, weil ihm der Pflichtverteidiger gegen seinen Willen zugeteilt worden sei (Beschwerde S. 1/2). Die Zuteilung des Pflichtverteidigers erfolgte gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht, weil fraglich war, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Rechte zu wahren (KA act. 7-5). Dass und inwieweit diese Anordnung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Sie genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe keine strafbaren Handlungen begangen (Beschwerde S. 2), ist er nicht zu hören, denn es blieb beim Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede (angefochtener Entscheid S. 21 E. 7). Dieser Schuldspruch ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.
Die übrigen Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nicht. Zum einen legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, welche Kosten, Umtriebe und Arbeitsausfälle er gehabt hat. So ist zum Beispiel seine Behauptung, er habe zu Befragungen aus dem Ausland in die Schweiz reisen müssen (Beschwerde S. 2), nicht genügend substanziiert. Dasselbe gilt für seine Behauptung, die Vorinstanz habe seinen Lohn falsch festgelegt (Beschwerde S. 4). Zum anderen erhebt er Vorwürfe gegen die Untersuchungsbehörden (Beschwerde S. 2-4), ohne dass ersichtlich wäre, inwieweit diese behaupteten Vorwürfe, sofern sie überhaupt zutreffen, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hätten entschädigt werden müssen.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn