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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1064/2010
Verfügung vom 20. Dezember 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Verhöramt Obwalden, Polizeigebäude, Postfach 1561, 6061 Sarnen 1,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung (Amtsmissbrauch),
Beschwerde gegen das Urteil der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden vom 24. November 2010.
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 18. Dezember 2010 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn