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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_929/2010 {T 0/2}
Urteil vom 17. Dezember 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
SWICA Gesundheitsorganisation,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Geschäftsbereich Schaden, Schaden Litigation Hauptbranchen, Postfach, 8085 Zürich Versicherung,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. September 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der SWICA Gesundheitsorganisation vom 10. November 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 10. November 2010 diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt: die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift unterscheidet sich einerseits (S. 2-4 [Ziff. III und IV]) nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Beschwerde, welche die SWICA schon vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereicht hat - mit Ausnah- me von zwei redaktionellen Änderungen (S. 4), welche den Anforde- rungen an die Begründungspflicht nicht genügen (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), entspricht die Begründung praktisch wörtlich der bereits vor dem kantonalen Gericht eingereichten Beschwerde -; anderseits wird mit den Ausführungen zum Unfallbegriff (S. 5 der letztinstanzlichen Beschwerde) nicht in genügend substanziierter Wei- se dargelegt, inwiefern das erstinstanzliche Gericht eine Rechts- verletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte, woran im Übrigen auch der blosse Hinweis auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( S. 4 Ziff.5) nichts ändert,
dass demnach - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, X.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Dezember 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz