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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_565/2010
Urteil vom 16. Dezember 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ SA,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armon Vital,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kaufvertrag,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 18. August 2010.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin das Kontumazurteil des Bezirksgerichts Inn vom 9. März 2010 am 2. Juli 2010 mit Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden anfocht;
dass das Kantonsgericht die Beschwerde mit Verfügung vom 18. August 2010 abwies, soweit es auf sie eintrat;
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Kantonsgerichts am 6. Oktober 2010 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht;
dass das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, vom Bundesgericht am 12. Oktober 2010 abgewiesen wurde;
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit in der Beschwerdeschrift direkt das Kontumazurteil des Bezirksgerichts Inn vom 9. März 2010 kritisiert wird (Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben), weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
dass die Beschwerdeschrift vom 6. Oktober 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weil aufgrund der Vorbringen nicht ersichtlich ist, welche Vorschriften des kantonalen Verfahrensrechts und warum sie vom Kantonsgericht in gegen Bundesrecht oder Bundesverfassungsrecht verstossender Weise ausgelegt oder angewendet worden sein sollen;
dass sodann aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid ungenügend begründet worden sein soll und das Kantonsgericht damit Art. 9 Abs. 2 BV verletzt haben soll;
dass aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin