BGer 1B_401/2010
 
BGer 1B_401/2010 vom 15.12.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_401/2010
Urteil vom 15. Dezember 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer.
Gegenstand
Haft.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingaben vom 24. und 29. November 2010 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht und um sofortige Haftentlassung ersucht hat;
dass ausserdem seine Eltern am 25. November 2010 eine in kroatischer Sprache abgefasste Eingabe eingereicht haben;
dass sich aus den Eingaben nicht ergab, gegen welchen konkreten Entscheid sich die Beschwerde richten sollte und ein solcher Entscheid der Beschwerde auch nicht beilag;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 aufgefordert hat, diesen Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass innert Frist der angefochtene Entscheid dem Bundesgericht nicht eingereicht wurde;
dass somit androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli