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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_581/2010
Urteil vom 13. Dezember 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Simone Hausammann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag; Kündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Juni 2010.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Thurgau auf Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Frauenfeld vom 5. März 2010 am 24. Juni 2010 folgendes Urteil erliess:
"1. a) Auf die Rechtsbegehren Ziff. 3 (betreffend Kostenersatz für die Mitbeheizung) Ziff. 4 und Ziff. 5 sowie betreffend Schadenersatz wird nicht eingetreten.
b) Das Rechtsbegehren Ziff. 2 wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll abgeschrieben.
2. Im Übrigen wird die Klage teilweise geschützt:
a) Das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Liegenschaft X.________, 8500 Frauenfeld, wird einmalig bis zum 30. September 2010 erstreckt.
b) Der Mietzins wird ab 1. Juli 2009 im Umfang von Fr. 100.00 herabgesetzt.
c) Die Berufungskläger werden berechtigt erklärt, die seit 1. Juli 2009 zu viel bezahlten Mietzinsen mit den laufenden Mietzinsen zu verrechnen.
3. Ziff. 4a - 4c des Dispositivs des angefochtenen Urteils werden bestätigt."
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Oktober 2010 datierte "Beschwerdeeingabe" einreichte, in der er sowohl das Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 5. März 2010 wie auch jenes des Obergerichts vom 24. Juni 2010 kritisierte;
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer auch das Urteil der Einzelrichterin vom 5. März 2010 beim Bundesgericht anfechten will, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
dass diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt werden, soweit die Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2010 die Anwendung des Bundesrechts und des kantonalen Verfahrensrechts durch das Obergericht des Kantons Thurgau betreffen;
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass sich die Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2010 in solch unzulässiger Kritik erschöpfen, soweit er sich zu den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts äussert;
dass aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin