BGer 8C_533/2010
 
BGer 8C_533/2010 vom 03.12.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_533/2010
Urteil vom 3. Dezember 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Verfahrensbeteiligte
J.________, vertreten durch
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 19. Mai 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a Bei der 1969 geborenen J.________ wurden verschiedene Geburtsgebrechen diagnostiziert, weshalb ihr die Invalidenversicherung in den Kinder- und Jugendjahren medizinische Massnahmen und Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art gewährte. Sie absolvierte bei einem Intelligenzquotienten von 75 Punkten und einem POS-Syndrom die Kleinklasse in der Primarschule.
Über keine ordentliche Berufsausbildung verfügend, ersuchte J.________ die Invalidenversicherung am 5. Juli 2001 um Ausrichtung von Leistungen. Diese sprach ihr als berufliche Massnahme eine Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit bei der Stiftung W.________ für berufliche Integration zu (Verfügung vom 8. Mai 2002). Gemäss deren Bericht vom 20. September 2002 war die Vermittelbarkeit der Versicherten in der Privatwirtschaft nicht gegeben, weshalb eine Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz empfohlen wurde. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle Bern J.________ bei einem Invaliditätsgrad von 89 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2000 zu.
A.b Im Sommer 2008 wurde J.________ Mutter einer Tochter. Die IV-Stelle leitete ein Revisionsverfahren ein und liess einen Haushaltsbericht erstellen. Die Versicherte wurde unter anderem zu ihrem IV-rechtlichen Status im Gesundheitsfall befragt. Ausgehend von einer vollzeitlich ausgeübten Betätigung im Haushalt und in der Kinderbetreuung ermittelte die Verwaltung in der Folge einen Invaliditätsgrad von 0.5 % und verfügte am 30. Juni 2009 die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. Mai 2010 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt J.________ beantragen, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die gesetzlichen Leistungen nebst Verzugszins weiterhin auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung der ihr zustehenden Leistungen zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Diese gesetzliche Kognitionsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6 ATSG).
2.
Streitig ist der Rentenanspruch. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung einschlägigen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Dies betrifft insbesondere auch die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zur Beurteilung der Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode sowie zum Beweiswert eines Berichts über die Abklärung im Haushalt (Urteile I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215, I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 und I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).
3.
Zu prüfen ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die Vorinstanz und die IV-Stelle entsprechend den Angaben der Versicherten gegenüber der Abklärungsperson von einer vollzeitlichen Tätigkeit als Hausfrau und Mutter ausgehen, macht die Beschwerdeführerin eine Vollzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geltend und begründet dies damit, dass nur diese Fiktion eine diskriminierungsfreie Invaliditätsbemessung bei geistig behinderten Frauen ermögliche.
4.
4.1 Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten (in BGE 130 V 396 nicht publizierte E. 3.3, 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; Urteil 4C.213/1990 vom 21. Mai 1991 E. 3b). Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62, 125 III 435 E. 2a/aa S. 436, 124 III 182 E. 3 S. 184; FABIENNE HOHL, Procédure civile, Band II, Bern 2002, S. 295 Rz 3219). Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 4C.213/1990 vom 21. Mai 1991 E. 3b; PETER MÜNCH in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, S. 135 Rz 4.43; HOHL, a.a.O., S. 297 Rz 3227), oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist.
4.2 Nach diesen Grundsätzen ist die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur eingeschränkt (E. 1) überprüft. Eine Rechtsfrage läge vor, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Vorinstanz ihre Folgerung, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig, ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt hätte (Urteil I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2). Das kantonale Gericht hat begründet, weshalb die Versicherte auch im Gesundheitsfall vorerst nicht erwerbstätig wäre und weshalb die Voraussetzungen für einen Statuswechsel erfüllt seien; dabei hat es die Argumente gegeneinander abgewogen und insbesondere berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin die hypothetische Statusfrage vor allem als gefühlsmässigen Entscheid begründete. Sie möchte sich in den ersten Lebensjahren vollständig der Betreuung ihres Kindes widmen. Bei diesem Entscheid falle die Behinderung der Beschwerdeführerin kaum ins Gewicht.
4.3 Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht, insbesondere die Behauptung, die einzige Möglichkeit, geistig behinderte Frauen bezüglich der Statuswahl nicht zu diskriminieren sei, von ihrer Erwerbstätigkeit auszugehen und ihren Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen, entbehrt einer sachlichen Grundlage und widerspricht - entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation - insbesondere dem Gebot einer rechtsgleichen Behandlung.
5.
Hingegen bleibt festzustellen, dass Verwaltung und Vorinstanz die Statusfrage einzig aufgrund der persönlichen Situation der Beschwer-deführerin entschieden, hingegen die sozialen und erwerblichen Ver-hältnisse ganz ausser Acht gelassen haben. Darin liegt eine Rechts-verletzung. Es wurde nicht abgeklärt, mit welchen finanziellen Mitteln die Beschwerdeführerin als Gesunde ihr Leben bestreiten würde, wenn sie - wie in der Revisionsverfügung angenommen - überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen würde. Ausweislich der Akten wurde sie im November 2003 und damit Jahre vor der Geburt der Tochter geschieden. Gemäss Budget der Sozialhilfe vom August 2009 hat sie keinerlei Einnahmen, weder in Form von Alimenten für ihr Kind, noch für sich selbst, und ist vollumfänglich auf die Sozialhilfe angewiesen. Bei der Abklärung über den hypothetischen Status als Gesunde wurden wirtschaftliche Fragen nicht geklärt. Auch wurde die Beiständin der Versicherten, Frau H.________von der Amtsvormundschaft, nicht beigezogen. Die Beschwerdeführerin wurde beispielsweise nicht gefragt, ob sie sich vorstellen könnte, als Gesunde voll- oder teilzeitlich zu arbeiten oder ob sie sich vollzeitlich dem Haushalt und ihrem Kind widmen würde, obwohl sie dadurch vollumfänglich auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen wäre. Darin liegt eine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSAG. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese - gegebenenfalls auch unter Einbezug der Beiständin - über die gesamten Umstände (persönliche, familiäre, soziale und erwerbliche) eines Statuswechsels Abklärungen trifft und darüber neu entscheidet.
6.
Die Gerichtskosten werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 637). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht ausserdem eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG). Bei deren Festsetzung wird berücksichtigt, dass die Rechtsvertretung durch Organisation R.________ und damit von einer nicht gewinnorientierten gemeinnützigen Organisation erfolgt, und dass die Beschwerde weitgehend mit derjenigen an die Vorinstanz übereinstimmt und daher keinen grossen Aufwand verursachte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Dezember 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Schüpfer