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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_605/2010
Urteil vom 24. November 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________ Versicherungs-Gesellschaft,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Brüesch,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haftpflichtversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 10. November 2009.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdegegner am 6. Februar 2003 im Rahmen der Skiweltmeisterschaften in St. Moritz einen Unfall erlitt, bei dem ein Pistenfahrzeug beteiligt war, für das bei der Beschwerdeführerin eine Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestand;
dass der Beschwerdegegner mit Teilklage vom 22. November 2007 beim Bezirksgericht Maloja beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 110'000.-- nebst Zins zu zahlen, abzüglich einer allfälligen von der Militärversicherung ausgerichteten Integritätsschadenrente;
dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2009 abwies;
dass das Kantonsgericht von Graubünden dieses Urteil auf Berufung des Beschwerdegegners mit Entscheid vom 10. November 2009 aufhob;
dass das Kantonsgericht dabei feststellte, die Beschwerdeführerin sei gegenüber dem Beschwerdegegner für die aus dem genannten Unfallereignis erlittenen Folgen unter gewissen Vorbehalten vollumfänglich haftpflichtig, und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verfahrens an das Bezirksgericht Maloja zurückwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 26. Oktober 2010 Beschwerde in Zivilsachen erhob, mit der sie die Abweisung der Klage beantragt;
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (sog. Endentscheide), zulässig ist (Art. 90 BGG) sowie gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG, bei denen es sich um eine Variante des Endentscheids handelt, bei der über eines oder mehrere Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden wird, wobei es nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren geht (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2.1; 133 V 477 E. 4.1.2 S. 480 f., je mit Hinweisen);
dass das Kantonsgericht die Sache vorliegend zur Weiterführung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurückwies (sog. Rückweisungsentscheid), ohne das Verfahren insgesamt oder durch Entscheid über einzelne Rechtsbegehren abzuschliessen, womit es keinen End- oder Teilentscheid im Sinne von Art. 90 und 91 BGG traf, sondern einen (selbständig eröffneten) Zwischenentscheid (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.);
dass der angefochtene Rückweisungsentscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG) und daher gegen ihn die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass dies namentlich auch in Fällen gilt, in denen - wie hier - im Rückweisungsentscheid über die Haftungsfrage bei einem Personenschaden entschieden und die Sache zur Festsetzung des Schadenersatzanspruchs an die Erstinstanz zurückgewiesen wurde und in denen der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG behauptet (Urteil 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1.3.3 mit Hinweisen);
dass die Beschwerdeführerin indessen zu den Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 93 BGG kein Wort verliert - in der irrigen Annahme, das Kantonsgericht habe einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG gefällt, indem es über Haftpflicht, Haftungsbefreiung und Haftungsreduktion abschliessend entschieden habe;
dass damit die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid nicht dargetan ist und diese auch nicht ohne weiteres in die Augen springt;
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer