BGer 1F_23/2010
 
BGer 1F_23/2010 vom 19.11.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1F_23/2010
Urteil vom 19. November 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Raselli,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Gerichtspräsident 1 des Kreisgerichts VI
Signau-Trachselwald, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental,
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_323/2010 vom 1. Oktober 2010.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1B_323/2010);
dass X.________ mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 (Postaufgabe 3. November 2010) die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Oktober 2010 verlangt hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass sich der Gesuchsteller sinngemäss auf Art. 121 lit. d BGG berufen hat;
dass gemäss dieser Bestimmung die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat;
dass der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch nicht darlegt, inwiefern der angerufene Revisionsgrund beim bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid gegeben sein sollte;
dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass das Revisionsgesuch somit unbegründet und ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gerichtspräsidenten 1 des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli