BGer 4D_102/2010
 
BGer 4D_102/2010 vom 17.11.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4D_102/2010
Verfügung vom 17. November 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiberin Sommer.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer,
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer,
vom 13. April 2010.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 13. April 2010 mit Schreiben vom 15. November 2010 zurückgezogen hat;
dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kiss Sommer