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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_874/2010
Urteil vom 5. November 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
2. Y.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Nötigung, Erpressung, Betrug),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Präsident der 2. Rekurskammer, vom 26. August 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Beschwerde nicht eingetreten, da sie verspätet war. Mit der Frage der Verspätung befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. act. 6) ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Präsident der 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn