Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_759/2010
Urteil vom 1. November 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ und Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick von Arx,
R.________,
S.________,
beide vertreten durch T.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Konkurseröffnung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. September 2010 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis (Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. September 2010 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den über sie (durch den Konkursrichter des Bezirks Brig) am 27. August 2010 eröffneten Konkurs abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die von der Beschwerdeführerin hinterlegten E-Banking-Zahlungsaufträge erbrächten keinen Beweis für die Tilgung der betriebenen Forderungen, sodann liege weder ein bereinigter Betreibungsauszug noch eine Bestätigung des Betreibungsamtes über die Tilgung dieser Forderungen vor, ebenso wenig sei eine Bestätigung deponiert worden, wonach die Beschwerdegegner auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hätten, weshalb keine der Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1-3 SchKG zur Aufhebung des Konkurses erfüllt seien und das kumulative Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (wofür die Akten keinerlei Anhaltspunkte böten) nicht näher geprüft zu werden brauche,
dass die Beschwerde (wegen des Novenverbots: Art. 99 BGG) zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin in Aussicht stellt, beim Bundesgericht am 5. November 2010 Verzichtserklärungen der Gläubiger auf die Konkursdurchführung sowie Belege für die angeblich am 3. November 2010 erfolgende Zahlung der Betreibungsforderungen einzureichen, zumal die von Art. 174 Abs. 2 SchKG vorausgesetzten Konkursaufhebungsgründe bereits vor Kantonsgericht glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen gewesen wären,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von ihren unzulässigen neuen Vorbringen) nicht nach den erwähnten Anforderungen auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach diesen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. September 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die in Aussicht gestellten Unterlagen abgewartet zu werden brauchen,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungs- und Konkursamt des Bezirkes Brig, dem Grundbuchamt Brig, dem Handelsregisteramt Oberwallis und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann