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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_334/2010
Verfügung vom 1. November 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiberin Sommer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Schwander,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Innominatvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar 2010.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar 2010 mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 zurückgezogen hat;
dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kiss Sommer