BGer 1F_19/2010
 
BGer 1F_19/2010 vom 01.11.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 1/2}
1F_19/2010
Urteil vom 1. November 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
Lukas Arnold,
Gesuchsteller,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_11/2010 vom 16. Juni 2010.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juni 2010 auf ein Revisionsgesuch von Lukas Arnold wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten ist (Verfahren 1F_11/2010);
dass Lukas Arnold mit Eingabe vom 13. September 2010 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 16. Juni 2010 und eventualiter um Wiederherstellung der Revisionsfrist ersucht hat;
dass sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft;
dass der Gesuchsteller dabei geltend macht, dass eine Frist, welche an einem Freitag um 24.00 Uhr endet eben auch am Samstag um 0.00 Uhr endet und somit der Fristenlauf gemäss Art. 45 Abs. 1 BGG bis zum nächstfolgenden Montag verlängert wird;
dass die Ausführungen des Gesuchstellers keinen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG zu begründen vermögen, sondern vielmehr auf eine Kritik an der dem angerufenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung hinauslaufen;
dass solche Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass das Revisionsgesuch somit unbegründet und ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
dass der Gesuchsteller um Wiederherstellung der Revisionsfrist ersucht, da ihm die bundesgerichtliche Praxis der Fristenberechnung nicht bekannt war;
dass blosse Unkenntnis von Rechtsregeln, insbesondere solcher verfahrensrechtlicher Natur, keinen Anlass zur Fristwiederherstellung gibt;
dass somit das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist;
dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG);
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Revisionsfrist wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli