BGer 8C_779/2010
 
BGer 8C_779/2010 vom 19.10.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_779/2010
Urteil vom 19. Oktober 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2010,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 16. September 2010 an L.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in Erwägung,
dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 10. Oktober 2010 abgelaufen und innert dieser Frist keine Beschwerdeergänzung eingereicht worden ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass vor Vorinstanz einzig im Streit lag, ob das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Baden dem Beschwerdeführer bezogen auf den Anspruch auf kontrollfreie Tage gemäss Art. 27 Abs. 1 AIVV eine Falschauskunft erteilt hat oder nicht,
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Parteivorbringen und Sachverhaltsabklärungen dies für nicht erstellt erachtete,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt bzw. seine Sicht der Dinge schildert, ohne aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder das Urteil im Ergebnis bundesrechtswidrig sein soll,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG entschieden wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Oktober 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel