BGer 2C_551/2010
 
BGer 2C_551/2010 vom 12.10.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_551/2010
Verfügung vom 12. Oktober 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus:,
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. German Grüniger und Mirjam Schneider,
gegen
Y.________-Versicherung,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufhebung der Gebäude- und Fahrhabeversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 18. Januar 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der vier Mitglieder der Erbengemeinschaft X.________ vom 25. Juni 2010 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 18. Januar 2010, womit beantragt wird, die Y.________-Versicherung sei anzuweisen, ein den Erben gehörendes am Vierwaldstättersee liegendes Silogebäude mitsamt sich darin befindenden Fahrzeugen und Fahrhabe weiterhin zu versichern und die entsprechenden Versicherungspolicen (Gebäude- und Gewerbeversicherung) weiter zu führen,
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 7. Oktober 2010, womit unter Hinweis auf einen mit der Y.________-Versicherung getroffenen Vergleich über die Weiterführung der fraglichen Versicherungspolicen die Beschwerde zurückgezogen und um Abschreibung des Verfahrens unter vollständiger Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten vor Bundesgericht an die Y.________-Versicherung ersucht wird,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass die Beschwerdeführer und die Y.________-Versicherung sich in Ziff. II.3 des am 7./23. September 2010 geschlossenen Vergleichs darüber geeinigt haben, dass die Verfahrens- und Parteikosten vor Bundesgericht von der Y.________-Versicherung übernommen werden,
dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe dieses Vergleichs zu regeln sind,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Y.________-Versicherung auferlegt.
3.
Die Y.________-Versicherung hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller