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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_691/2010
Urteil vom 27. September 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg,
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach 332, 2501 Biel.
Gegenstand
Radioempfangsgebühren,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 30. Juli 2010.
Erwägungen:
1.
X.________ hatte ab 1. September 2002 je ein betriebsbereites Radio- und Fernsehgerät gemeldet (rückwirkende Anmeldung vom 15. Mai 2003); entsprechend erhob die Billag AG von ihm die Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Per 31. Juli 2005 wurde die Gebührenpflicht für den Fernsehempfang aufgehoben; sie bestand nur noch für den Radioempfang. Für den Zeitraum bis und mit 31. März 2007 wurde rechtskräftig über die Pflicht zur Bezahlung von Empfangsgebühren (zuletzt nur noch für Radio) entschieden. Am 26. Juni 2008 teilte X.________ der Billag AG mit, dass er seit dem 1. Mai 2008 mit einer Person zusammengezogen sei, welche ihrerseits Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen bezahle. Gestützt auf diese Meldung hob die Billag AG die Gebührenpflicht von X.________ auf den 30. Juni 2008 auch für den Radioempfang auf. Gegen die entsprechende Verfügung vom 9. Juli 2008 gelangte X.________ erfolglos mit Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation. Mit Urteil vom 30. Juli 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Schreiben vom 6. September (Eingang beim Bundesgericht am 9. September) 2010 beschwerte sich X.________ über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Da über die Radioempfangsgebühren (und die nur bis Ende Juli 2005 geschuldeten Fernsehempfangsgebühren) bis und mit Ende März 2007 rechtskräftig entschieden ist, können vorliegend nur noch die Radioempfangsgebühren für den Zeitraum 1. April 2007 bis und mit Ende Juni 2008 Streitgegenstand sein. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Erstanmeldung per 1. September 2002 nie gemeldet habe, kein Radiogerät mehr zu besitzen; eine entsprechende Abmeldung für den Radioempfang sei erst Ende Juni 2008 erfolgt. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt. Er verkennt, dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, es werde gerügt, die Sachverhaltsermittlung sei offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (schweizerisches Recht; namentlich die Rüge der Gehörsverweigerung), was vom Beschwerdeführer spezifisch aufgezeigt werden muss (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit der allgemeinen Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind in keiner Weise geeignet aufzuzeigen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz im beschriebenen Sinn offensichtlich unzutreffend wäre. Zur im angefochtenen Urteil behandelten Rechtsfrage über das Fortbestehen der Gebührenpflicht bis zu gültiger Abmeldung äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
Da die Beschwerde hinsichtlich des einzigen Streitpunkts (Sachverhalt) offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.2 Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Dem Gesuch kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller