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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_747/2010
Urteil vom 21. September 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Andreas Landtwing,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafanzeige,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 23. Juli 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Betrugs, Urkundenfälschung, arglistiger Vermögensschädigung, unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht an die Hand nahm und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, weil er die Anklage nicht ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft vertreten hat. Durch die angezeigten Straftaten wurde er in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt, weshalb er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist. Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert (BGE 136 IV 29).
Er kann nur die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als am Verfahren beteiligter Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen (BGE 136 IV 29). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung in der Sache haben nicht Legitimierte keinen Anspruch (BGE 120 Ia 101 E. 3b; 119 Ib 205 E. 3). Der Begründung der Beschwerde ist zu entnehmen, dass alle Vorbringen den Sachverhalt betreffen und eine Prüfung der Sache selbst erfordern würden, so zum Beispiel, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft müsste ihm zumindest die Möglichkeit zur Substantiierung geben, sofern die "strafrechtlich möglicherweise relevanten" Akten "nicht komplett" wären, aber beigebracht werden könnten (vgl. Beschwerde, S. 11). Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen ähnlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill