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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_623/2010
Urteil vom 10. September 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. Mai 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Juli 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass zunächst das Rechtsbegehren, "es seien die ganzen Rechtsleistungen zuzusprechen", zu unbestimmt ist, um als gültiger Antrag in der Sache zu gelten (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383, 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.),
dass in der Begründung in keiner Weise auf die von der Vorinstanz gestützt auf einen Abklärungsbericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen über Einschränkungen in bestimmten Lebensverrichtungen sowie über den Bedarf auf lebenspraktische Begleitung eingegangen und auch nicht dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz den Rechtsbegriff der Hilflosigkeit in bundesrechtswidriger Weise ausgelegt oder angewendet hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer