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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_710/2010
Urteil vom 6. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schulrat der Sekundarschule B.________,
Beschwerdegegner,
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
Basel-Landschaft, Verwaltungsgebäude, Rheinstrasse 31, 4410 Liestal.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Mai 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. August 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Mai 2010,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft im angefochtenen Kollegialentscheid darüber befand, wer innerhalb des Gerichtes zur Behandlung der gegen die verfahrensleitende Verfügung der kantonalen Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 3. Dezember 2008 erhobenen Beschwerde zuständig sei,
dass es dabei erwog, gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO/BL liege die Zuständigkeit zur Beurteilung einer gegen Zwischenverfügungen nach § 43 Abs. 2bis VPO/BL erhobenen Beschwerde bei der präsidierenden Person der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
dass es weiter ausführte, beim im Streit stehenden Anfechtungsobjekt (Verweigerung der Akteneinsicht sowie der Ergänzung von Beweisanträgen durch die kantonale Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion [BKSD]) handle es sich - zumindest was die Verweigerung der Akteneinsicht anbelange - um eine solche Zwischenverfügung,
dass es daraus schloss, die Angelegenheit sei weiter vom Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zu behandeln.
dass es darüber hinaus auf aufsichtsrechtliche Vorbringen gegen verschiedene Exponenten der Verwaltung und Regierung u.a. wegen fehlender Zuständigkeit nicht eintrat,
dass dieser Entscheid gestützt auf kantonales Recht ergangen ist, weshalb es gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG am Beschwerdeführer liegt, in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll (BGE 134 I 313 E. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254),
dass dabei die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund darstellt (vgl. Art. 95 BGG),
dass dies der Beschwerdeführer zu übersehen scheint, wenn er zwar den Entscheid kritisiert und dabei teilweise kantonale Bestimmungen anruft, ohne indessen die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zu behaupten, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz konkret dagegen verstossen haben soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb auch nicht näher der Frage nachzugehen ist, inwiefern es sich beim angefochtenen Entscheid überhaupt um einen anfechtbaren Teil- und/oder Zwischenentscheid nach Art. 91 und 93 BGG handelt,
dass mit Blick auf die gesamten Umstände in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft, und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. September 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel