BGer 5A_596/2010
 
BGer 5A_596/2010 vom 31.08.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_596/2010
Urteil vom 31. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn,
Ambassadorendorf, 4500 Solothurn,
vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit, Kindes- und Erwachsenenschutz, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. August 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Postaufgabe: 27. August 2010) gegen das Urteil vom 12. August 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 27. Juli 2010 gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete, bis zum 6. September 2010 befristete Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik A.________ abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht - nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund ärztlicher Berichte - erwog, die an einer ... Erkrankung leidende, notfallmässig in die Klinik eingelieferte Beschwerdeführerin müsse stationär behandelt werden, weil sie zu Hause ihren 84-jährigen Ehemann in seiner Gesundheit akut gefährden würde, die ... Akutstation der Klinik sei für die Beschwerdeführerin zurzeit die geeignete Institution,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht - trotz einlässlicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsmittelbelehrung - keine auf das Urteil des Verwaltungsgerichts bezogene Begründung enthält,
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann