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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_580/2010
Urteil vom 30. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
J.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. Mai 2010.
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene J.________ war seit 1. März 2003 als Druckereimitarbeiter/Maschinenführer für die A.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 30. August 2006 erlitt er als Beifahrer im Auto seines Sohnes einen Auffahrunfall. Dabei zog er sich gemäss Bericht des Dr. med. H.________, Spital X.________, über die ambulante Erstbehandlung vom 30. August 2006 eine HWS-Distorsion leichten Grades zu. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Da J.________ im Betrieb der A.________ AG nicht mehr eingesetzt werden konnte, löste diese das Arbeitsverhältnis durch schriftliche Kündigung vom 21. November 2007 per 31. Januar 2008 auf. Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 stellte die SUVA ihre Leistungen mangels organisch nachweisbarer Unfallfolgen bei fehlender Unfallkausalität psychisch bedingter Beeinträchtigungen auf den 1. Februar 2008 hin ein, was sie mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2008 bestätigte.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 17. Mai 2010).
C.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache "unter Feststellung der grundsätzlichen Leistungspflicht" zur weiteren Abklärung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner wird um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um Beizug der Akten der Invalidenversicherung ersucht.
Erwägungen:
1.
1.1
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des am 30. August 2006 erlittenen Unfalles über den 31. Januar 2008 hinaus ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zusteht.
3.
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für einen Leistungsanspruch der Unfallversicherung nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zu der im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; ferner BGE 123 V 98 und 119 V 335) und Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Speziellen (BGE 134 V 109; 117 V 359) zutreffend umschrieben. Darauf wird verwiesen.
4.
Die SUVA wie auch die Vorinstanz haben sich mit der vorhandenen umfangreichen medizinischen Dokumentation eingehend befasst und daraus in nicht zu beanstandender Weise ihre Schlüsse gezogen. Dies betrifft sowohl die beschwerdeweise geltend gemachten persistierenden Leiden (namentlich Kopfschmerzen und Schwindel) als auch die nach dem erlittenen Unfall diagnostizierte HWS-Distorsion leichten Grades. Das Vorliegen von Folgen eines allfällig erlittenen Schädel-Hirntraumas im Zeitpunkt der Leistungseinstellung wurde im kantonalen Entscheid mit überzeugender Begründung verneint. Von weiteren spezialärztlichen Erhebungen sind keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb keine Notwendigkeit für die vom Beschwerdeführer beantragten ergänzenden Abklärungen besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Es bestehen keine hinreichend erstellten Anhaltspunkte für persistierende, organisch objektiv nachweisbare Unfallfolgen, welche die Restbeschwerden (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) zu erklären vermöchten. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30. August 2006 und den über den 31. Januar 2008 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden wurde im angefochtenen Gerichtsentscheid hingegen bejaht.
5.
5.1 Liegen keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen vor, lässt sich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 30. August 2006 nicht ohne besondere Prüfung bejahen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; E. 3 hievor). Die Vorinstanz ist im Rahmen der Adäquanzprüfung nach der in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall erarbeiteten Rechtsprechung vorgegangen. Danach ist - unter Ausserachtlassung psychischer Faktoren (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) - von den für eine Bejahung der Adäquanz erforderlichen Kriterien keines erfüllt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen könne vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da die Adäquanz auch nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen oder Schädel-Hirntraumen massgebenden Methode, wie sie in BGE 117 V 359 entwickelt und in BGE 134 V 109 präzisiert worden ist, verneint werden muss, wie sich nachfolgend zeigt.
5.2 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07; SZS 2008 S. 183, U 503/05).
5.2.1 Über den Hergang des Unfalls vom 30. August 2006 ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Beifahrer im Personenwagen der Marke Opel auf einer Nebenstrasse im Kolonnenverkehr hinter einem weiteren Personenwagen der Marke VW Golf vor einem Lichtsignal halten musste. Beim Wechsel auf Grün fuhren die zwei Wagen an, mussten aber aufgrund eines Hindernisses auf der Kreuzung wieder bremsen. Dem nachfolgenden Fahrer im Personenwagen der Marke Ford Maverick gelang es nicht, rechtzeitig anzuhalten; er rammte den vor ihm stehenden Opel, wodurch dieser ins Heck des VW Golf geschoben wurde. Das unfallanalytische Kurzgutachten des Ing. HTL Y.________ vom 29. Januar 2007 ergab für den Opel eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) von 12,4 bis 18,3 km/h. Beim Aufprall auf das Heck des VW Golf erfuhr das Fahrzeug eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 5,7 bis 8,7 km/h. Die beiden Opel-Insassen litten im Anschluss an das Unfallereignis unter Schmerzen im Nackenbereich, die übrigen Unfallbeteiligten blieben unverletzt.
5.2.2 Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal werden rechtsprechungsgemäss regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis qualifiziert. Davon ist auch dann auszugehen, wenn es sich um eine Doppelkollision mit primärer Heckkollision und sekundärer Frontkollision handelt (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04). In einzelnen Fällen hat das höchste Gericht demgegenüber einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 [bis 15] km/h) und zusätzlich weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009). Vorliegend ist der Unfall vom 30. August 2006 aufgrund der Gegebenheiten mit der Vorinstanz wohl eher den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers scheidet mit Blick auf die durch die Rechtsprechung entwickelten Massstäbe (vgl. die Zusammenstellung im Urteil U 515/06 vom 9. August 2007, E. 4.2.3 und die in SZS 45/2001 S. 431 ff. erwähnte Rechtsprechung; ferner RKUV 2005 Nr. U 548 S. 228, U 306/04, und 1999 Nr. U 330 S. 122, U 124/98) eine Einordnung im Grenzbereich zu den schweren Unfällen klarerweise aus. Ob allenfalls von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn auszugehen ist, kann - auch mit dem Hinweis darauf, dass es die aktuellere Rechtsprechung infolge der stets mit unsicheren Faktoren behafteten Ermittlung der tatsächlichen Geschwindigkeitsveränderung ablehnt, einen Grenzwert für die Bejahung der Adäquanz einzuführen (BGE 134 V 109 E. 8.3 S. 121; Urteil 8C_138/2009 vom 23. Juni 2009 E. 4.3.10) - offenbleiben, da die Adäquanz des Kausalzusammenhangs selbst dann zu verneinen ist, wenn diese Frage bejaht würde, wie sich anhand der Beurteilung der relevanten Adäquanzkriterien ergibt.
5.3 Von den massgeblichen Kriterien (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130) müssten demnach für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.; 117 V 359 E. 6 S. 367 f.). Während im angefochtenen Entscheid der adäquate Kausalzusammenhang selbst bei Anwendung der Rechtsprechung nach BGE 134 V 109 bei höchstens einem - nicht ausgeprägt - erfüllten Kriterium (erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) verneint wird, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Adäquanz sei zu bejahen, weil zumindest die Kriterien der erheblichen Beschwerden, der "langen Heilungsdauer" mit "belastenden ärztlichen Behandlungen" und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt seien.
5.3.1 Das vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte Kriterium "fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung" (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128; früher: ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung) kann entgegen seiner Ansicht nicht bejaht werden, weil die ärztliche Behandlung nicht kontinuierlich und mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgerichtet war. Es kann nicht von einer ununterbrochenen, bis zur Leistungseinstellung konsequent fortgeführten Behandlungsfolge ausgegangen werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist namentlich keine erhebliche, sich allein aus dem Umstand der ärztlichen Massnahmen ergebende zusätzliche Mehrbelastung erkennbar.
5.3.2 Einzig fraglich ist, ob allenfalls die Kriterien "erhebliche Beschwerden" und "erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen" als erfüllt betrachtet werden können. Der Versicherte leidet namentlich an Kopfschmerzen und Schwindel. Er kann seinen Lebensalltag immerhin selber meistern. Seine Leiden variieren in der Intensität und lassen sich durch die Einnahme von Medikamenten positiv beeinflussen. Die Beschwerden übersteigen das bei HWS-Distorsionen übliche Mass somit jedenfalls nicht derart, dass das Kriterium "erhebliche Beschwerden" in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit ist zwar der Einsatz anerkennenswert, den der Versicherte bei seinen ab Ende Januar 2007 bis zur Leistungseinstellung auf den 1. Februar 2008 unternommenen Versuchen, seine angestammte Tätigkeit in der Druckerei wieder aufzunehmen, gezeigt hat. Nach Ansicht der Arbeitgeberin war die ehemalige Arbeit als Maschinenführer aufgrund der erhöhten körperlichen Verletzungsgefahr zufolge Schwindels und verringerter Konzentration nicht mehr geeignet; die dem Beschwerdeführer im Betrieb zugewiesenen Ersatzaufgaben empfand er als minderwertig. Versuche, ausserhalb des Betriebs eine besser geeignete Tätigkeit zu finden, sind für die vorliegend massgebende Zeit nicht dokumentiert. Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in anderen Beschäftigungen verhält und ob dies allenfalls dazu führen würde, das Kriterium auch in der einfachen Form in Frage zu stellen, muss aber nicht abschliessend beantwortet werden, weil die erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen unter den vorliegenden Umständen jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 mit Hinweisen; Urteil 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.7.1).
5.3.3 Für das Vorliegen weiterer Adäquanzkriterien bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer gibt nicht an, welche Kriterien seines Erachtens allenfalls auch noch erfüllt sein könnten, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen.
Von den sieben relevanten Kriterien sind demnach höchstens zwei in jeweils nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz (vgl. in Plädoyer 2/2010 S. 53 zusammengefasstes Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 mit Hinweisen). Waren die über den 31. Januar 2008 hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch das Unfallereignis vom 30. August 2006 verursacht, so war die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin auf den 1. Februar 2008 hin rechtens.
6.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Da keine Vernehmlassung der SUVA eingeholt wurde, erübrigt sich der beantragte zweite Schriftenwechsel. Auf den vom Versicherten geforderten Beizug der Akten der Invalidenversicherung, welche als sogenannte finale Versicherung - im Unterschied zur Unfallversicherung - sämtliche Leiden unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen hat (BGE 124 V 174 E. 3b S. 178; Urteil 8C_95/2010 vom 9. Juni 2010 E. 3.3), ist zu verzichten.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. August 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Berger Götz