BGer 1B_274/2010
 
BGer 1B_274/2010 vom 19.08.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_274/2010
Urteil vom 19. August 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau, a.o. Untersuchungsrichterin 5, Kreuzgraben 10,
3400 Burgdorf.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. August 2010 des Haftgerichts II Emmental-Oberaargau, Haftrichter 1.
Erwägungen:
1.
X.________ wurde am 6. August 2010 vom Haftrichter 3 des Haftgerichts II Emmental-Oberaargau namentlich wegen wiederholten Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises in Untersuchungshaft versetzt.
Mit Entscheid vom 13. August 2010 hat der Haftrichter 1 des Haftgerichts II Emmental-Oberaargau das von X.________ noch am Tag der Inhaftierung gestellte Haftentlassungsgesuch abgewiesen.
Hiergegen führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine Weise. Er trägt ausführlich seine - davon in verschiedener Hinsicht abweichende - Sicht der Dinge vor und behauptet mehrere Rechtsverletzungen. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos, weshalb das vom Beschwerdeführer (sinngemäss) gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt II und dem Haftgericht II Emmental-Oberaargau, Haftrichter 1, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp