BGer 2C_821/2009
 
BGer 2C_821/2009 vom 18.08.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_821/2009
Verfügung vom 18. August 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Michael Winkler und Dr. Dimitri Santoro,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
Gegenstand
Superprovisorisch verfügte vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 20. November 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2009, welche am 13. Dezember 2009 namens der X.________ AG, A.________, sowie der Y.________ KMU, B.________, beim Bundesgericht eingereicht worden ist,
in die Verfügung vom 23. Dezember 2009, womit der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom Rückzug der Beschwerde mit Wirkung für die Y.________ KMU, Kenntnis genommen und das Verfahren für diese als erledigt erklärt hat,
in das Schreiben des Rechtsvertreters der X.________ AG, vom 13. August 2010, womit auch diese den Rückzug der Beschwerde erklärt,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Asb. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG), wobei bei Erledigung eines Falles durch Abstandserklärung auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG),
dass, wer eine Beschwerde zurückzieht, vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als unterliegende Partei zu betrachten ist,
dass vorliegend etlicher Aufwand entstanden ist, weshalb ein Verzicht auf Kostenerhebung bei nachträglichem Rückzug der Beschwerde ausser Betracht fällt,
dass mithin die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und diese keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller