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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_421/2010
Urteil vom 9. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente, Integritätsentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 31. März 2010.
In Erwägung,
dass K.________, geboren 1956, am 16. August 2004 einen Arbeitsunfall erlitt, für den die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte,
dass die SUVA dem Versicherten nach Vornahme umfangreicher Abklärungen mit Verfügung vom 13. Mai 2009 ab 1. Januar 2009 eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 20 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zusprach, was mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2009 bestätigt wurde,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 31. März 2010),
dass K.________ mit Eingabe vom 14. Mai 2010 an das Bundesgericht Beschwerde führen lässt mit den Anträgen, in Abänderung des angefochtenen Entscheides seien ihm "eine Invaliditätsrente von bis zu 60 % sowie eine Integritätsentschädigung von bis zu 40 % auszurichten"; "eventualiter sei ein weiteres unabhängiges Gutachten einzuholen und der Fallabschluss sei unter Weiterausrichtung des Taggeldes zu verschieben"; sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
dass mit Verfügung vom 21. Juni 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, wobei K.________ in der Folge den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss geleistet hat,
dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin die zur Beurteilung der Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung der Unfallversicherung massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt haben (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten ausführlich dargelegt hat, weshalb dem Beschwerdeführer auf Grund des umfassend abgeklärten medizinischen Sachverhalts leichte Arbeiten (ohne Heben und Tragen von Gewichten von über 5-10 kg über Schulterhöhe) ganztägig zumutbar sind, so dass sich die von der Beschwerdegegnerin - nebst einer Integritätsentschädigung von 15 % - anhand eines Einkommensvergleichs ab 1. Januar 2009 zugesprochene Invalidenrente von 20 % als rechtens erweist,
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt haben, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen,
dass auch die in der Beschwerde eventualiter beantragte weitere Begutachtung zu keinem andern Ergebnis führen würde, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; s.a. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit weiteren Hinweisen),
dass im Übrigen auch dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers um Verschiebung des Fallabschlusses nicht entsprochen werden kann, weil insoweit von "vorschnelle(n), und also unzeitig(en) Entscheiden der Vorinstanzen" bzw. einem "plötzlich - einfach so - (erfolgten Fallabschluss)" nicht die Rede sein kann,
dass schliesslich auch aus dem nachträglich eingereichten - und grundsätzlich unzulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) - Zeugnis des Dr. R.________ vom 12. Mai 2010 nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, zumal es die umfassenden und schlüssigen Abklärungsergebnisse nicht zu entkräften vermag,
dass demzufolge auf die Entscheide der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. August 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz