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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_201/2010
Urteil vom 6. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
2. Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Oetiker,
Beschwerdeführer,
gegen
1. S.________,
2. T.________,
3. U.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,
4. V.________,
5. W.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Curdin Conrad,
6. R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Widerspruchsklage nach Art. 107 SchKG,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 17. Februar 2010.
Sachverhalt:
A.
H.________ wurde am 23. Mai 2006 vom Landgericht Augsburg wegen Betrugs in 485 tateinheitlichen Fällen bei einer Schadenssumme von ? 16 Mio. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hintergrund war der Folgende:
Im Jahr 2001 gründete er die auf den Cayman Islands domizilierte I.________, deren alleiniger Gesellschafter und alleiniges formelles Organ er war. Der Geschäftsbetrieb wurde von D-A.________ und B.________ aus geführt, und zwar über die zu diesem Zweck gegründete J.________ GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls H.________ war.
Gegenstand und Geschäftstätigkeit der I.________ war das Vermögensverwaltungsgeschäft mit Kundengeldern. H.________ veranlasste eine Vielzahl von Anlegern dazu, sich an der I.________ mittels eines Zeichnungsscheins und dem damit verbundenen Erwerb von Anteilsscheinen zu beteiligen. Bei Eingang der Kauforder bestätigte er den Geldeingang und den Erwerb der Anteilsscheine. Dies lief so ab, dass die Anleger mit dem ausgefüllten Zeichnungsschein und der gleichzeitigen Einzahlung der entsprechenden Geldsumme der I.________ ein Zeichnungsangebot unterbreiteten, das von dieser mit der Mitteilung über den Zahlungseingang angenommen wurde. H.________ handelte dabei insofern betrügerisch, als er den Kunden auch mit inhaltlich unrichtigen Unterlagen unrealistische Renditeversprechungen machte und sie über die wirkliche finanzielle Situation der I.________ täuschte. Effektiv erlitt die I.________ seit Anbeginn durch risikoreiche Börsenspekulationen von H.________ nur Verluste.
Die K.________ AG mit Sitz in C.________, aktuell mangels Organen aufgelöst und in Liquidation, verfügte wie auch H.________ selbst über Konten bei der Bank L.________ (nachfolgend L.________). Im Zusammenhang mit verdächtigen Transaktionen erstattete die L.________ am 12. Mai 2005 eine Geldwäscherei-Verdachts-Meldung. Im Zuge der strafrechtlichen Untersuchung gab der Verwaltungsrat an, wirtschaftlich Berechtigter an den Konten sei H.________, der seit Mitte März 2005 (wegen dessen Verhaftung am 8. März) nicht mehr erreicht werden könne. Die Gelder stammten nach seinem Wissen jedoch aus Einzahlungen von Personen, welche bei der I.________ Gelder anlegen wollten.
B.
Gestützt auf die Arrestbegehren von 27 grösstenteils im Strafurteil genannten Geschädigten wurden bei der L.________ die Konten Nr. xxx, lautend auf K.________, mit Saldo von ? 2'146'813.54, Nr. yyy, lautend auf K.________, mit Saldo von $ 84'389.93, und Nr. zzz, lautend auf H.________, mit Saldo von Fr. 4'727.16, für Forderungen gegen H.________ mit Arrest belegt.
Mit Schreiben vom 22. November 2006 machten die rubrizierten Beschwerdeführer im Umfang von ? 320'000.-- (die Beschwerdeführerin Nr. 1 für ? 300'000.-- und der Beschwerdeführer Nr. 2 für ? 20'000.--) eigene Rechte am Guthaben auf dem Konto Nr. xxx geltend. Sie beriefen sich zunächst auf einen Eigentumsanspruch an den betreffenden Geldern, später auf ein Treuhandverhältnis mit der K.________.
Das Betreibungsamt St. Gallen zeigte den Arrestgläubigern die Drittansprache an. Diese wurde von 26 Gläubigern bestritten. Am 21. Dezember 2006 erklärten 20 dieser Gläubiger gegenüber den 6 rubrizierten Beschwerdegegnern die Abtretung ihrer Ansprüche.
C.
Am 23. Februar 2007 erhoben die Beschwerdeführer gegen die 26 Arrestgläubiger beim Kreisgericht St. Gallen eine Widerspruchsklage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG mit den Begehren um Gutheissung der Forderungsansprache in den Betreibungen der Gruppen Nr. 05/7248 und 05/8409 des Betreibungsamtes St. Gallen und um Entlassung der Beträge von ? 300'000.-- und ? 20'000.-- aus der Pfändung.
Mit Entscheid vom 12. März 2008 wies das Kreisgericht St. Gallen die Widerspruchsklage ab, mit Bezug auf die Gläubiger Nrn. 1-20 wegen fehlender Sachlegitimation infolge Abtretung an die 6 rubrizierten Beschwerdegegner, mit Bezug auf die Letzteren aus anderen Gründen.
Mit Entscheid vom 17. Februar 2010 wies das Kantonsgericht St. Gallen die gegen die Beschwerdegegner erhobene Berufung in der Sache ebenfalls ab.
D.
Die rubrizierten Beschwerdeführer haben gegen diesen Entscheid am 19. März 2010 eine Beschwerde in Zivilsachen und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, zusammengefasst mit den Begehren um dessen Aufhebung und Entlassung der aus dem Konto Nr. xxx stammenden Beträge von ? 300'000.-- sowie ? 20'000.-- aus dem Pfändungsbeschlag in den Betreibungen der Gruppen Nr. 05/7248 und 05/8409 sowie um Überweisung der betreffenden Beträge. Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2010 wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) und als Folge ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, wie es schon in ihrem Namen zum Ausdruck kommt, unzulässig (Art. 113 BGG).
Bei der Beschwerde in Zivilsachen sind in materieller Hinsicht die in Art. 95 f. umschriebenen Rügen möglich. Das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition prüft. Dagegen ist es an den kantonal festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
2.
Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, ihnen stehe aufgrund eines Treuhandverhältnisses mit H.________ nach dem vorliegend anwendbaren deutschen Recht im Umfang von ? 320'000.-- ein Aussonderungsrecht an Geldern aus dem Konto Nr. xxx zu.
Das Kantonsgericht hat die Widerspruchsklage mit zwei selbständigen Begründungen abgewiesen. Zum einen hat es befunden, eine Aussonderung sei nur im Rahmen von Art. 401 Abs. 3 OR möglich, der eine Vorschrift des schweizerischen materiellen Zwangsvollstreckungsrechts darstelle und deshalb zwingend sei. Zum anderen hat es mit Blick auf eine gegenteilige Annahme festgehalten, dass mit der Geldüberweisung ein Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages über Anteilsscheine der I.________ gestellt worden sei und für die Zwischenzeit bis zum Abschluss des Kaufvertrages durch Annahme der Offerte seitens der I.________ mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht von einem konkludent geschlossenen vorgängigen Auftrags- oder Treuhandverhältnis gesprochen werden könne; vielmehr wäre die I.________ bei gescheitertem Kaufvertrag zur Rückerstattung der überwiesenen Geldsumme verpflichtet gewesen.
Von der Sachlogik her ist im Folgenden zunächst der zweitgenannte Begründungsstrang zu prüfen: Nur wenn das behauptete Treuhandverhältnis zu bejahen ist bzw. die beweisbelasteten Beschwerdeführer ein solches nachweisen können, stellen sich die Anschlussfragen (anwendbares Recht; soweit deutsches Recht anwendbar: Voraussetzungen und Inhalt des Aussonderungsanspruches; allfällige Vereitelung eines nach deutschem Recht gegebenen Aussonderungsanspruches aufgrund zwingenden schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts) überhaupt; bei Verneinung eines Treuhandverhältnisses sind sie ohne Gegenstand.
2.1 Was den Sachverhalt anbelangt, hat das Kantonsgericht festgestellt, nach allgemeinem Schema hätten die Anleger jeweils mit der Absendung des Zeichnungsscheins und der entsprechenden Überweisung auf das bezeichnete Konto gegenüber der I.________ einen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages über Anteilsscheine der I.________ gestellt. Es habe sich seitens der I.________ um eine blosse Aufforderung zum Angebot gehandelt; der Kauf sei jeweils erst zustande gekommen, indem die I.________ den eine Offerte darstellenden Zeichnungsschein der Anleger angenommen habe. Weder hätten die Vertragsunterlagen Hinweise auf ein zwischenzeitliches Treuhandverhältnis mit Drittenpreis enthalten noch seien andere Anhaltspunkte für eine persönliche vertragliche Bindung von H.________ ersichtlich. Von den anderen Geschädigten, die ihre Überweisung ebenfalls auf ein Konto der K.________ getätigt hätten, habe denn auch niemand das Vorliegen eines Treuhandvertrages im Vorfeld der Anlage behauptet.
Nicht gefolgt werden könne dem Vorbringen der Beschwerdeführer, infolge der auf der Grundlage der Unterredung mit H.________ im Februar 2005 erfolgten Bestätigung der Überweisungsmodalitäten durch die Sekretärin im März 2005 sei durch diese im Namen von H.________ vorderhand ein verbindliches Angebot zur treuhänderischen Entgegennahme des Geldes nach den besprochenen Modalitäten unterbreitet worden, wobei sie (die Beschwerdeführer) von der Identität zwischen H.________ und K.________ hätten ausgehen dürfen, aber nicht die Identität zwischen H.________ und I.________ hätten annehmen müssen. Die Beschwerdeführer würden nicht plausibel erklären, weshalb es in ihrem Fall zu Abweichungen vom allgemeinen Schema (Überweisung auf das Konto und Einreichen des Zeichnungsscheines an die I.________ als Vertragspartnerin für den Erwerb der Anteilsscheine) hätte kommen sollen; sie hätten denn auch selbst ausgeführt, dass sich die Situation gleich wie bei den anderen Anlegern präsentiert habe. Aufgrund der Ausführungen im Strafurteil und den vorliegenden Vertragsdokumenten sei auch nicht ersichtlich, dass es wie behauptet noch zusätzlicher Vereinbarungen zu Laufzeit und Verzinsung bedurft hätte. Sodann hätten die Beschwerdeführer sich während des Widerspruchsverfahrens (bereits mit juristischer Beratung) noch auf den Standpunkt gestellt, die K.________ habe treuhänderisch gehandelt; auch dies sei ein Anhaltspunkt, dass die K.________ eine Hilfsperson direkt für die I.________ gewesen sei, indem sie für diese die Zahlungsflüsse abgewickelt habe. Dies habe auch dem wirtschaftlichen Hintergrund entsprochen, die K.________ als ausländische Zahlstelle für die I.________ zwischenzuschalten, um die direkte Verbindung der Anleger zur I.________ zu verschleiern.
Wenn die Beschwerdeführer sodann behaupten, sie hätten mit H.________ einen Auftrag zum Zweck der späteren Anlage der überwiesenen Gelder abgeschlossen, so gelte auch hier, dass sie nicht zu belegen vermöchten, dass in Abweichung vom herkömmlichen Vorgehen im Vorfeld des Kaufs von Anteilsscheinen der I.________ noch ein weiterer Vertrag abgeschlossen worden wäre. Mithin sei weder die behauptete Treuhandvereinbarung mit H.________ noch der angebliche Auftrag zur unentgeltlichen Verwaltung des überwiesenen Geldes bewiesen.
2.2 Aufgrund der genannten Feststellungen hat das Kantonsgericht sodann aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung die Zeugeneinvernahme von M.________ und Y.________, von H.________ sowie von dessen Sekretärinnen abgewiesen.
Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung kann der Richter weitere Beweismassnahmen ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Sachlage bzw. an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 429; 124 I 208 E. 4a S. 211). Die antizipierte Beweiswürdigung ist ein Teil der Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden kann, was entsprechend substanziierte Willkürrügen voraussetzt (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).
Die Beschwerdeführer rufen nicht einmal die betreffende Verfassungsbestimmung - nämlich Art. 9 BV - an, aber auch in der Sache selbst vermögen ihre Ausführungen die an Willkürrügen zu stellenden Substanziierungserfordernisse (dazu E. 1) nicht im Ansatz zu genügen: Mit den Sachverhaltselementen, welche das Kantonsgericht zur Annahme veranlasst haben, die Zeugenbefragung würde an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern, setzen sie sich nur beiläufig auseinander, und gänzlich übergehen sie die weitere Begründung des Kantonsgerichts, die Herren M.________ und Y.________ hätten bei der Einvernahme ein erhebliches Eigeninteresse, während H.________ vorprozessual kontaktiert worden sei, nach Angaben von M.________ seit 30 Jahren mit diesem gut bekannt sei und bereits versucht habe, die Freigabe der Gelder an die Beschwerdeführer zu erwirken, wohingegen die Mitarbeiterinnen sich nur zur Frage ihrer Instruierung äussern könnten, was mit Bezug auf das behauptete Treuhandverhältnis mit H.________ nicht weiterhelfe.
Auf die Ausführungen im Zusammenhang mit den beantragten Zeugeneinvernahmen kann somit mangels Substanziierung nicht eingetreten werden mit der Folge, dass dem Vorwurf an das Kantonsgericht, dieses habe den Sachverhalt spekulativ und lückenhaft festgestellt, der Boden entzogen ist.
2.3 Mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung werfen die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, es habe in seinen Erwägungen das Nichtbestehen einer Treuhandvereinbarung mit H.________ unterstellt. Damit verkehren sie die Beweislast für die behauptete Treuhandvereinbarung ins Gegenteil: Sie hätten diese auf kantonaler Ebene nachweisen müssen, und vor Bundesgericht haben sie anhand substanziierter Rügen aufzuzeigen, inwiefern das Kantonsgericht mit seiner Feststellung, sie hätten keine entsprechende Vereinbarung zu beweisen vermögen, in Willkür verfallen sein soll.
Was die Beschwerdeführer diesbezüglich anführen, ist nicht geeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Weder der Hinweis, wonach H.________ persönlich die Kunden zum Kauf von Anteilsscheinen der I.________ veranlasst habe, noch derjenige, dass er den Eingang der Kauforder den Kapitalanlegern jeweils eigenhändig bestätigte, verweist auf einen nebst dem Kaufgeschäft bestehenden oder über dieses hinausgehenden Treuhandvertrag mit H.________ als Privatperson, hat er doch den Anlegern offensichtlich in seiner Eigenschaft als Alleinorgan der I.________ die entsprechenden Vorgänge bestätigt (vgl. Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts, wiedergegeben in Lit. A und E. 2.1). Aktenwidrig ist sodann die Behauptung, die Gelder seien zuerst an H.________ überwiesen worden: Sie wurden vielmehr zum Zweck des Kaufs von Anteilsscheinen der I.________ direkt an die K.________ überwiesen. Nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführer bzw. sogar eine Bestätigung des Gegenteils ergibt sich sodann aus den in ihren kantonalen Rechtsschriften erwähnten "Sperrvermerken", welche das Kantonsgericht in ihren Augen nicht bzw. falsch gewürdigt haben soll: Es geht dabei um die Vermerke auf den Zahlungsaufträgen anlässlich der Überweisungen auf das Konto xxx mit dem Wortlaut "Empfänger: K.________ zu Gunsten von I.________" und "Verwendungszweck ist Anlage nach Vereinbarung". Daraus ergibt sich gerade kein Treuhandvertrag mit H.________, sondern vielmehr die Bestätigung des üblichen Schemas, wonach die Geldbeträge direkt an die K.________ zugunsten der I.________ überwiesen wurden und sich der Verwendungszweck auf das Vereinbarte, nämlich auf den Kauf von Anteilsscheinen der I.________ beschränkte. Unzutreffend ist schliesslich die Behauptung, die Einreichung des Zeichnungsscheines verbunden mit der Geldüberweisung habe "denknotwendigerweise" zu einem Treuhandverhältnis für die Zeit bis zur effektiven Geldanlage (gemeint: bis zur Perfektion des Kaufvertrages durch Annahme der Kaufofferte seitens der I.________) führen müssen: Für die Zwischenzeit bedurfte es keiner treuhänderischen Verwaltung durch H.________, und für den Fall des gescheiterten Kaufvertrages hätte, wie das Kantonsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufgrund des hierauf beschränkten Verwendungszweckes ein Rückforderungsanspruch gegenüber der I.________ bzw. der K.________ (scil. aus ungerechtfertigter Bereicherung infolge einer Causa non secuta) bestanden.
Insgesamt wird von den Beschwerdeführern nicht im Ansatz mit tauglichen Vorbringen dargetan, inwiefern das Kantonsgericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es zum Schluss gekommen ist, es sei kein Treuhandvertrag mit H.________ nachgewiesen.
3.
Hat es nach dem Gesagten bei der kantonsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellung zu bleiben, dass keine auf einen Treuhandvertrag deutenden Tatsachen nachgewiesen sind, mangelt es der Rechtsbehauptung des Beschwerdeführers, die zwischen ihm und H.________ bestehende Beziehung sei als Treuhandverhältnis anzusehen, an den hierfür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen. Kann mithin nicht von einem Treuhandvertrag ausgegangen werden, stellen sich die eingangs von E. 2 erwähnten, an das Vorliegen eines entsprechenden Vertrages knüpfenden Rechtsfragen gar nicht erst.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind somit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG). Da bei der Gegenseite in der Sache selbst keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist diesbezüglich auch kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Möckli