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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9F_10/2010
Urteil vom 5. August 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Verfahrensbeteiligte
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Gesuchstellerin,
gegen
K.________ selig,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 9C_180/2010 vom
15. Juni 2010.
In Erwägung,
dass K.________ am 23. Februar 2010 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2010 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV für das Jahr 2009,
dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil vom 15. Juni 2010 gutgeheissen und die Sache zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2009 im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt (nachfolgend: SVA) des Kantons St. Gallen zurückgewiesen hat (9C_180/2010),
dass die SVA dem Bundesgericht am 2. Juli 2010 mitgeteilt hat, K.________ sei - was sie versehentlich nicht sofort (nach Kenntnisnahme am 20. Mai 2010) gemeldet habe - am 17. Mai 2010 verstorben, und sie deshalb um Revision des bundesgerichtlichen Urteils ersucht,
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils nur unter den in den Art. 121 ff. BGG genannten Voraussetzungen zulässig ist, wozu der Umstand, dass die leistungsersuchende Partei gestorben ist, nicht gehört, sondern dies vielmehr zur Folge hat, dass die mit dem Urteil zugesprochenen oder daraus allenfalls resultierenden Ansprüche, soweit vererbbar (betreffend Ergänzungsleistungen vgl. etwa BGE 129 V 70 [EL-Rückerstattungschuld]; Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 91 [EL- Nachzahlung]; vgl. ferner auch ZAK 1964 S. 495, I 1/64), in die Erbmasse des Verstorbenen fallen und deren Schicksal teilen,
dass somit kein Grund für eine Revision, insbesondere auch nicht nach Art. 121 Abs. lit. d oder Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, besteht,
dass gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der gesuchstellenden Partei, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherungen sowie der Tochter des verstorbenen K.________ schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. August 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Borella Amstutz