Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_590/2010
Urteil vom 5. August 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Borella, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Fürsprecher Hans Peter Schüpbach,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin,
O.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Hans Peter Schüpbach.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. Mai 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Juli 2010 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 9. Juni 2010 an den Rechtsvertreter von S.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Mai 2010,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 9. Juli 2010 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass im Übrigen auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden könnte, wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre, da es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen Vor- resp. Zwischenentscheid handelt, gegen welchen die Beschwerde nur unter den - offensichtlich nicht erfüllten - Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der O.________ AG, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. August 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Borella Dormann