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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_318/2010
Urteil vom 4. August 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verrechnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 17. März 2010.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass das Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom 17. März 2010 die Aberkennungsklage des Beschwerdeführers abwies und feststellte, dass dieser dem Beschwerdegegner einen Betrag von Fr. 104'081.10 nebst Zins zu 4% seit dem 1. Juni 2007 schuldet;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2010 gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht erhob mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
dass der Beschwerdegegner dem Bundesgericht am 23. Juni 2010 unaufgefordert eine Eingabe einreichte, mit der er beantragt, der Beschwerdeführer habe eine allfällig dem Beschwerdegegner geschuldete Parteientschädigung sicher zu stellen;
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2010 die Abweisung des Sicherstellungsbegehrens beantragt und für den Fall der Gutheissung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3);
dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 489 E. 3.1);
dass ein blosser Rückweisungsantrag ausnahmsweise ausreicht, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.);
dass der Beschwerdeführer vorliegend lediglich einen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag stellt, dabei aber mit keinem Wort darlegt, weshalb das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Urteil in der Sache zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz zurückweisen müsste;
dass der Beschwerdeführer namentlich nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu korrigieren bzw. in welche Richtung diese zu ergänzen wären;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zudem dargelegt werden muss, welche Rechte des Beschwerdeführers durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen gegen die vorinstanzliche Erwägung richtet, wonach er den Bestand der Forderungen, die er mit den gegnerischen Forderungen verrechnet haben will, weder prozessual gehörig behauptet noch bewiesen habe;
dass der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich die Behauptung anführt, der Beschwerdegegner habe die Verrechnungsforderungen nicht bestritten;
dass, soweit sich der Beschwerdeführer mit dieser Behauptung sinngemäss gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts richten will, damit noch keine offensichtliche Unrichtigkeit des festgestellten Sachverhalts bzw. keine willkürliche Rechtsanwendung dargetan hat;
dass der Beschwerdeführer weiter sinngemäss auf Art. 120 Abs. 2 OR Bezug nimmt, die Beschwerdeschrift aber keine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Begründung enthält, inwiefern die Vorinstanz gegen diese Norm verstossen haben soll;
dass die Beschwerde damit mangels hinreichender Begründung auch abgesehen von den ungenügenden Anträgen unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdegegner für die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 23. Juni 2010 keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);
dass das Gesuch des Beschwerdegegners um Sicherstellung seiner Parteientschädigung somit gegenstandslos ist;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Hurni