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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_472/2009
Urteil vom 28. Juli 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene M.________, gelernter Möbelschreiner und Architekt HTL, arbeitet als Betriebschef in der Firma X.________ GmbH. Infolge Erkrankung an Diabetes mellitus Typ I in der Jugendzeit ist er heute - seit einer Glaskörperblutung im Juli 2006 verstärkt und leistungseinschränkend - sehbehindert (Diagnose: Proliferative diabetische Retinopathie [Netzhauterkrankung]; zusätzlich Cataracta corticonuclearis senilis [Grauer Star]). Unter Hinweis auf sein Augenleiden sowie Herzbeschwerden meldete er sich am 28. Februar 2007 (Posteingang) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die Ergebnisse der medizinischen und beruflichen Abklärungen, insbesondere gestützt auf den IV-Abklärungsbericht für In- oder Teilhaber einer GmbH vom 29. Mai 2008 und eine ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 19. August 2008 sprach die IV-Stelle des Kantons Bern dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 rückwirkend ab 1. Juli 2007 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 46 % eine Viertelsrente (zuzüglich Kinderrenten) zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. April 2009 ab.
C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 22. April 2009 sei ihm - wie vorinstanzlich beantragt - mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1 Im kantonalen Entscheid werden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen und in der seither geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E.in 30 f.) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c 160 ff.; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2 Zu ergänzen ist, dass die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (E. 2.1 hievor) nur dann anwendbar ist, wenn sich die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen. Erweist sich dies - wie oft bei Selbständigerwerbenden der Fall - als schwierig oder unmöglich (vgl. Urteil I 72/02 vom 18. Dezember 2002, E. 2.2), ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 2bis IVG in der von 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 2 IVG, jeweils in Verbindung mit Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich durchzuführen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Anders als bei der spezifischen Methode für Nichterwerbstätige wird dabei die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 mit Hinweisen).
3.
Streitig und zu prüfen ist der Umfang der dem Beschwerdeführer unstrittig zustehenden Invalidenrente.
3.1 Hinsichtlich der behinderungsbedingten (funktionellen) Einschränkungen hat die Vorinstanz festgestellt, gemäss den Berichten des Dr. med. U.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Endokrinologie-Diabetologie, vom 17. März 2007 und der Frau Dr. med. S.________, Fachärztin für Innere Medizin FMH und Hausärztin des Versicherten, vom 19. März 2007 sei der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten proliferativen diabetischen Retinopathie (Netzhauterkrankung) und Glaskörperblutungen zwar seit Sommer 1996 massiv in seinem Sehvermögen eingeschränkt und in seiner Tätigkeit im eigenen Schreinereibetrieb 100 % arbeitsunfähig (Arbeit an den Holzmaschinen, administrative Arbeiten/Anfertigung neuer Arbeitsaufträge/Arbeit am Computer, Überwachung am Arbeitsplatz sowie auf Baustellen; Autofahren). Auf diese Einschätzungen könne jedoch nicht abgestellt werden, da sie als offensichtlich unrichtig einzustufen seien; so gebe der Beschwerdeführer selbst an, "nur" einen Teil der von ihm früher ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr verrichten zu können. Bezüglich seiner konkreten funktionellen Einschränkungen sei daher - so die Vorinstanz - auf den im Vergleich zu den erwähnten Arztberichten viel ausführlicheren, auf einer Abklärung vor Ort und insbesondere einer detaillierten Befragung des Versicherten beruhenden, beweiskräftigen Bericht des IV-Abklärungsdienstes für In- oder Teilhaber einer GmbH vom 29. Mai 2008 abzustellen: Danach ergab ein Betätigungsvergleich am Arbeitsplatz (E. 2.2 hievor) eine behinderungsbedingte (funktionelle) Einschränkung in der Tätigkeit als Schreinerei-Betriebsinhaber von insgesamt 69 %, beruhend auf 80 % im zeitlich/ anteilsmässig mit 45 % gewichteten Bereich "Betriebsleitung: Organisation, Personelles, Akquisition, Offert- und Bestellwesen, Fakturieren, administrative Arbeiten, Buchhaltung ohne Abschluss, Werbung" [=36 %], sodann 50 % im anteilsmässig mit 45 % gewichteten Bereich "Betriebsleitung: Ausmessen/ Baustellenkontrolle/Verhandlungen mit Auftraggebern vor Ort/Kundenbeziehungen/Beratung und Betreuung der Mitarbeiter/Controlling allgemein" (=23 %) und schliesslich 100 % in den anteilsmässig mit 10 % gewichteten "manuellen Tätigkeiten auf der Baustelle" (= 10 %).
3.2 In erwerblicher Hinsicht ist die Vorinstanz ebenfalls praktisch durchwegs dem Abklärungsbericht vom 29. Mai 2008 gefolgt: Vorab hat sie die dortige Feststellung bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwar formell Arbeitnehmer der X.________ GmbH, aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer und (fachlich wie organisatorisch) Betriebsleiter mit einem Anteil am Stammkapital von 96 % jedoch als Selbständigerwerbender einzustufen sei. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens hat das kantonale Gericht es sodann als zulässig erachtet, dass im Abklärungsbericht allein gestützt auf die durchschnittlichen, deutlich über den Vorjahren liegenden Betriebsergebnisse der beiden Geschäftsjahre 2006 und 2007 ein Einkommensvergleich der folgenden Art vorgenommen wurde: Zu den (um die Steuern gekürzten) Betriebsgewinnen der Jahre 2006 und 2007 (2006: Fr. 113'104.-; 2007: Fr. 272'543.-) wurden die dem jeweiligen Jahresabschluss belasteten, gesundheitlich begründeten Personalkosten hinzugezählt (2006: Fr. 0.-; 2007: Fr. 12'847.- für Mitarbeiter T.________; Fr. 45'726.- für Mitarbeiter K.________ und Fr. 52'325.- für Mitarbeiter A.________); anschliessend wurde vom Ergebnis je 96 % (Anteil Stammkapital) errechnet, der Eigenlohn des Versicherten (2006: Fr. 42'273.-; 2007: Fr. 0.- [jeweils nach Abzug der krankheitsbedingten Taggelder]) addiert und aus der Summe der sich für das Jahr 2006 und 2007 ergebenden Beträge der Durchschnitt beider Jahre - konkret: Fr. 259'478.- - ermittelt; nach Abzug von 3 % Zins auf dem investierten Eigenkapital von Fr. 210'524.- resultierte ein Betrag von Fr. 253'163.-, den die Verwaltung mit dem ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) gleichsetzte. Das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) wurde alsdann durch Reduktion des Valideneinkommens um den nach Auffassung des Abklärungsdienstes iv-rechtlich anerbedingte, zusätzliche Mitarbeiter" in der Höhe von Fr. 117'486.- (Mitarbeiter A.________: Fr. 71'760.-; Mitarbeiter K.________: Fr. 45'726.-) ermittelt, was einen Betrag von Fr. 135'677.- und im Vergleich zum Valideneinkommen (Fr. 253'163.-) einen Invaliditätsgrad von 46 % ergab. Von diesem Vorgehen ist die Vorinstanz lediglich insoweit abgewichen, als sie auf Seiten des Invalideneinkommens einen zusätzlichen behinderungsbedingten Personalaufwand von Fr. 6'424.- (Mitarbeiter T.________) berücksichtigt hat. Damit resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 129'253.- und ein Invaliditätsgrad von 49 %.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass er im hier interessierenden Zusammenhang als Selbstständigerwerbender einzustufen ist. Ebensowenig beanstandet er, dass Vorinstanz und Verwaltung im Hinblick auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades - im Sinne der ausserordentlichen Bemessungsmethode (E. 2.2 hievor) - einen Betätigungsvergleich vor Ort als angezeigt erachtet haben. Gerügt werden einzelne Feststellungen zu den gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen und die konkrete Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode im erwerblichen Bereich.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer die im kantonalen Entscheid gestützt auf den IV-Abklärungsbericht vom 29. Mai 2008 festgestellten behinderungsbedingten (funktionalen) Einschränkungen in der angestammten Betriebstätigkeit beanstandet, handelt es sich um Tatfragen, die vom Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2 BGG korrigiert oder ergänzt werden können (vgl. E. 1 hievor). Inwiefern die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer willkürlichen (Art. 9 BV) oder anderweitig bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung beruhen sollen, legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar: So bestreitet er weder die im manuell-produktiven Bereich anerkannte vollständige Leistungseinbusse, die sich mit den ärztlichen Einschätzungen vollumfänglich deckt, noch rügt er die im Abklärungsbericht festgestellte, vorinstanzlich bestätigte 80%ige Limitierung in der "Betriebsleitung: Organisation, Personelles, Akquisition, Offert- und Bestellwesen, Fakturieren, administrative Arbeiten, Buchhaltung ohne Abschluss, Werbung" als fehlerhaft. Sein einziger Einwand, die 50%ige Arbeitsfähigkeit im Bereich "Betriebsleitung: Ausmessen, Baustellenkontrolle, Verhandlungen mit Auftraggebern vor Ort, Kundenbeziehungen, Beratung und Betreuung der Mitarbeiter, Controlling allgemein" sei "deutlich zu tief angesetzt" und müsste auf mindestens auf 70 % korrigiert werden, rechtfertigt unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG keine letztinstanzliche Korrektur: Wie die Vorinstanz in willkürfreier Beweiswürdigung festgestellt hat, ist die Einschätzung von 50 % mit den eigenen Angaben des Versicherten vereinbar; sie steht überdies auch nicht in offenkundigem Widerspruch zu den - auf keiner Abklärung der konkreten Verhältnissen am Arbeitsplatz beruhenden und daher nur beschränkt aussagekräftigen (vgl. - in Analogie zu den Abklärungen an Ort und Stelle bei nichterwerbstätigen, im Haushalt tätigen Versicherten - AHI 2004 S. 139 E. 5.3 [I 311/03] und 2001 S. 161 E. 3c [I 99/00]; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1 [I 249/04]) - ärztlichen Stellungnahmen. Soweit sich die behandelnden Ärzte überhaupt zu den einzelnen, spezifischen Wirkungsfeldern des Beschwerdeführers äussern, bezeichnen sie Kontrollarbeiten auf der Baustelle und Messarbeiten als unmöglich, nicht aber Verhandlungen mit Auftraggebern vor Ort, die Pflege von Kundenbeziehungen und die Wahrnehmung von Beratungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber den Mitarbeitern und allgemeines Controlling (Führung Personal; allgemeine Arbeitsabläufe im Betrieb etc.).
Die Bestimmung des (zeitlichen) Anteils der verschiedenen Betriebstätigkeiten an der Gesamttätigkeit im IV-Abklärungsbericht vom 29. Mai 2008 - 45 % "Betriebsleitung: Organisation, Personelles, Akquisition, Offert- und Bestellwesen, Fakturieren, administrative Arbeiten, Buchhaltung ohne Abschluss, Werbung"; 45 % "Betriebsleitung: Ausmessen/Baustellenkontrolle/Verhandlungen mit Auftraggebern vor Ort/ Kundenbeziehungen/Beratung und Betreuung der Mitarbeiter/Controlling allgemein"; 10 % "Manuelle Tätigkeiten auf der Baustelle" (resp. Kundenschreinerei) - rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht als missbräuchliche oder sonst rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung (zur Einstufung als Ermessensfrage vgl. - analog - Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.3). Mit der Vorinstanz sind mithin die anteilsmässig gewichteten Einschränkungen von 36 %, 23 % und 10 %, insgesamt mithin 69 % (vgl. E. 3.1 hievor), zu bestätigen.
4.2 Zu prüfen bleiben die wirtschaftlichen Folgen der gesundheitsbedingten Einschränkungen.
4.2.1 Obwohl die Vorinstanz die Durchführung eines Betätigungsvergleichs und die dort festgestellten gesundheitsbedingten Einschränkungen in den einzelnen Betriebstätigkeiten bestätigt hat, hat sie deren erwerblichen Auswirkungen in der Folge offensichtlich nicht nach den für die ausserordentliche Bemessungsmethode geltenden Grundsätzen gemäss BGE 128 V 29 ermittelt. Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung (E. 3.2 hievor), welche von der exakten Bestimmbarkeit oder zumindest zuverlässigen Schätzbarkeit des Validen- und Invalideneinkommens aufgrund der Geschäftsergebnisse der X.________ GmbH ausgeht, gestaltet sich letztlich als eine Untervariante der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, was die ausserordentliche Bemessungsmethode gerade nicht ist (BGE 128 V 29 E. 4a S. 32). Wie es sich mit der Bundesrechtskonformität des vorinstanzlich gewählten Vorgehens im Einzelnen verhält, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden. Unzulässig ist es nach den zutreffenden Einwänden des Beschwerdeführers jedenfalls, das Valideneinkommen und mittelbar auch das Invalideneinkommen (E. 3.2 hievor) ziffernmässig allein ausgehend vom Durchschnitt der tatsächlichen Betriebsgewinne der Geschäftsjahre 2006 und 2007 zu ermitteln. Diese beiden einzigen Jahre könnten - wenn überhaupt - nur dann eine zuverlässige Grundlage für die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles realisierten resp. realisierbaren Einkünfte und für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bilden, wenn das Geschäftsergebnis beeinflussende invaliditätsfremde Faktoren (wie Konjunkturlage, Konkurrenzsituation, kompensatorischer Einsatz von Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder -mitarbeitern) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten (AHI 1998 S. 251 E. 4a S. 254, I 432/97). Zu dieser rechtserheblichen Frage hat sich die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich geäussert; sie hat einzig - nach Lage der Akten nicht offensichtlich unrichtig und daher letztinstanzlich verbindlich - festgehalten, in den Jahren 2003 bis 2005 seien deutlich tiefere Betriebsgewinne als 2006 und 2007 erzielt worden, und das ausserordentlich gute Jahresergebnis 2007 habe "Ausnahmecharakter" gehabt; Letzteres belege auch der erste Halbjahresabschluss 2008. Da der vorinstanzliche Entscheid zu den möglichen Gründen der erwähnten Schwankungen schweigt, ist er insoweit unvollständig. Gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG ist dazu letztinstanzlich zu ergänzen, dass das zweite Halbjahr 2006 und insbesondere das Erfolgsjahr 2007 in die Zeit nach Eintritt des leistungseinschränkenden Gesundheitsschadens (Sommer 2006) fallen. Nur schon deswegen ist ein massgeblicher Einfluss invaliditätsfremder Faktoren im erwähnten Sinne überwiegend wahrscheinlich, wobei namentlich auch ein vom Versicherten wiederholt erwähnter, einmaliger Grossauftrag eine massgebliche Rolle gespielt haben dürfte. Eine zuverlässige Ausscheidung der invaliditätsfremden Einflüsse einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen des Versicherten beruhenden Einkommensschöpfung andererseits allein aufgrund der Buchhaltungsunterlagen ist hier nicht möglich (vgl. AHI 1998 S. 251 E. 4a S. 254, I 432/97; vgl. etwa auch Urteil I 981/06 vom 18. Januar 2008 E. 8.4). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens ganz überwiegend (90 %) in der Betriebs- resp. Geschäftsleitung tätig war, die als solche keinen direkten Ertrag abwirft; auch deshalb lässt sich der Wert seiner Arbeit nicht einfach aus den Betriebsergebnissen - insbesondere nicht von bloss zwei Geschäftsjahren (vgl. BGE 128 V 29 E. 4b S. 33) - ermitteln. Das entsprechende Vorgehen der Vorinstanz verstösst insoweit gegen Bundesrecht.
4.2.2 Kann nicht unmittelbar auf die Betriebsergebnisse abgestellt werden, müssen die gesundheitsbedingten Einschränkungen nach der für das ausserordentliche Bemessungsverfahren entwickelten Formel gemäss BGE 128 V 29 E. 4c S. 32 wirtschaftlich gewichtet werden:
(T1 x B1 x s 1) + (T2 x B 2 x s2) ...
--------------------------------------------- = Invaliditätsgrad
(T1 x s1) + (T2 x s 2)...
T = Anteil der entsprechenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit in Prozenten,
B = Arbeitsunfähigkeit in der jeweiligen Tätigkeit in Prozenten,
s = Lohnansatz für die betreffende Tätigkeit.
Die im Abklärungsbericht vom 29. Mai 2008 getrennt aufgeführten, anteilsmässig mit je 45 % gewichteten Bereiche "Organisation, Personelles, Akquisition, Offert- und Bestellwesen, Fakturieren, administrative Arbeiten, Buchhaltung ohne Abschluss, Werbung" einerseits und "Ausmessen/Baustellenkontrolle/Verhandlungen mit Auftraggebern vor Ort/Kundenbeziehungen/Beratung und Betreuung der Mitarbeiter/Controlling allgemein" andererseits fallen ausdrücklich beide unter den übergeordneten Bereich "Betriebsleitung" (inkl. Geschäftsführung) und erfordern im Betrieb des Beschwerdeführers mit ca. 10 festangestellten Berufsleuten und 3 bis 4 Lehrlingen je hohe Führungs- und Fachkompetenzen. Es ist gerechtfertigt, diese beiden leitenden Tätigkeitsbereiche nicht nur anteilsmässig (je 45 %), sondern auch erwerblich gleich zu gewichten. Dabei bewegt sich der (gleiche) Lohnansatz angesichts der sehr guten beruflichen Qualifikation als Architekt HTL und der langjährigen Berufserfahrung des Versicherten (Jahrgang 1961) jedenfalls im Lohnsegment des oberen Kaders. Zuverlässige (branchenspezifische) statistische Angaben über das Einkommen eines aus der selbstständigen Leitung eines massgeblich für das Baugewerbe tätigen Holzverarbeitungsbetriebes in der hier vorhandenen Grösse sind nicht verfügbar zu machen. Dies ist jedoch vorliegend auch nicht erforderlich: In Anwendung der Formel gemäss BGE 128 V 29 liegt der Invaliditätsgrad für die Betriebsleitung - unter Anwendung der im Abklärungsbericht vom 29. Mai 2008 festgestellten zeitlichen Anteile und Einschränkungen in den beiden oben erwähnten Teilbereichen (E. 3.2 und 4.1 hievor) - unabhängig vom jeweiligen, beiderorts gleichen Lohnansatz bei 65 %. Bei der zusätzlichen Berücksichtigung des dritten Bereichs der "manuellen Tätigkeiten auf der Baustelle" (zeitlicher Anteil 10 %/Einschränkung 100 % gemäss Abklärungsbericht vom 29. Mai 2008) ist zu beachten, dass der handwerklich-produktiven Arbeit auf der Baustelle regelmässig ein niedrigerer, jedenfalls aber kein höherer Verdienstansatz entspricht als der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Betriebsleiter, welche mit vergleichsweise hoher Wertschöpfung verbunden ist (vgl. BGE 128 V 32 f. Erw. 4b, 34 Erw. 4d, je mit Hinweis; Urteil I 279/03 vom 2. Juli 2004 E. 5.2.3). Wird bei der Berechnung gemäss BGE 128 V 29 E. 4c S. 33 trotzdem ein (höchstens) gleich hoher Lohnansatz wie in der Betriebsleitung unterstellt, liegt der Gesamtinvaliditätsgrad bei 69 % (68.5 %), entsprechend der tatsächlichen behinderungsbedingten Gesamteinschränkung (vgl. 4.1 in fine). Auf der andern Seite fällt der Invaliditätsgrad auch bei - rein hypothetisch - niedrigstem Lohnansatz im manuellen Bereich (Fr. 1.- pro Stunde/Monat/Jahr) jedenfalls nicht unter 65 %. Da es dem Beschwerdeführer angesichts der Art seiner Behinderung nicht zumutbar ist, im Rahmen der Schadenminderungspflicht sein Tätigkeitsfeld innerbetrieblich zu verlagern oder seine selbständige zu Gunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufzugeben, hat er bei einem Invaliditätsgrad von jedenfalls über 60 % und unter 70 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Der Rentenbeginn fällt unstrittig auf den 1. Juli 2007.
5.
Ausgangsgemäss gehen die Gerichtskosten zu Lasten der IV-Stelle (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ist diese gegenüber dem Beschwerdeführer entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Höhe der Parteientschädigung ist entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. Juni 2010 (Posteingang) unaufgefordert eingereichten Kostennote nicht auf Fr. 3'865.75 festzusetzen: Nach Art. 68 BGG und Art. 2 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) umfasst die Parteientschädigung die Anwaltskosten und die notwendigen Auslagen für die Prozessführung, wobei sich die Anwaltskosten aus dem Anwaltshonorar und dem Auslagenersatz zusammensetzen. Der Ansatz der Parteientschädigung beträgt gemäss nach wie vor gültigem Beschluss der I. und II. Sozialrechtlichen Abteilung vom 22. Dezember 2008 Fr. 2'800.- für einen Normalfall, Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen. Der in der Kostennote ohne nähere Begründung geltend gemachte Arbeitsaufwand von 14 ΒΌ Stunden (à Fr. 250.- [Fr. 3'562.50]; zuzüglich Auslagen [Fr. 30.20] und Mehrwertsteuer [Fr. 273.05]) erscheint als unangemessen mit Blick darauf, dass die Streitsache nicht als überaus schwierig einzustufen ist, der vorinstanzliche Entscheid keine wesentlichen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte enthält und sich die letztinstanzlich eingereichte Beschwerde über weite Strecken nahezu wörtlich mit der vorinstanzlich eingereichten Rechtsschrift deckt. Es besteht daher kein Anlass, vom praxisgemässen Normalansatz von Fr. 2'800.- abzuweichen (vgl. etwa auch Urteile 8C_595/2009 vom 17. November 2009 E. 9, 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 5.2 und U 55/07 vom 13. November 2007 E. 5).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. April 2009 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Oktober 2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juli 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Borella Amstutz