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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_531/2010
Urteil vom 27. Juli 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Borella, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Koch,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 3. Mai 2010.
Nach Einsicht
in die von T.________ erhobene Beschwerde vom 17. Juni 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 3. Mai 2010 betreffend Haftung wegen nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 121'933.65,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 17. Juni 2010 diesen gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da ihr nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz - soweit überhaupt beanstandet - im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend sein sollen, sich die Beschwerde vielmehr darin erschöpft, letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik am ausführlich begründeten angefochtenen Entscheid anzubringen (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; statt vieler: Urteil 9C_175/2010 vom 9. März 2010),
dass der Beschwerdeführer sodann erneut eine rechtlich falsche Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AHVG beanstandet (namentlich betreffend Arbeitgeber- und Schadensbegriff sowie Verschulden), er hingegen nur seine mit der vorinstanzlichen Eingabe wörtlich identische, von Verwaltung und kantonalem Gericht allerdings verworfene Rechtsauffassung vorträgt, weswegen die Begründung auch mit Bezug auf das Rechtliche nicht genügt, woran die letztinstanzliche Anwendung des Rechts von Amtes wegen nichts ändert (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), weil die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nur Tatbeständliches (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern auch die Rüge der Verletzung von Bundesrecht beschlagen (Art. 95 lit. a BGG; Andreas Güngerich, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 4 zu Art. 42 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Juli 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Borella Ettlin