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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_346/2010
Urteil vom 21. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Kathriner.
Verfahrensbeteiligte
U.________,
vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 8. März 2010.
Sachverhalt:
A.
Die 1976 geborene U.________ arbeitet als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma X._______ und ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Dezember 2006 verursachte sie einen Verkehrsunfall mit Front- und Seitenaufprall. Dabei zog sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestand nicht. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 11. März 2008 wegen fehlender adäquat kausaler Unfallfolgen ein. Die erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 23. Juni 2008 abgewiesen.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. März 2010 ab.
C.
Mit Beschwerde lässt U.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und weiterhin die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen. Eventualiter seien die Akten an die SUVA zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Unter Berücksichtigung der für Beschwerden bestehenden allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese letztinstanzlich nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob zum Verfügungszeitpunkt am 11. März 2008 noch von einer namhaften Besserung der Beschwerden ausgegangen werden konnte. Unbestritten sind hingegen die fehlenden organisch objektivierbaren Befunde als Folgen des Unfalls vom 28. Dezember 2006 sowie die Einzelheiten der von der Vorinstanz vorgenommenen Adäquanzprüfung.
2.1 Der Unfallversicherer hat den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld sowie mit Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und allenfalls auf eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin muss eine namhafte Besserung nicht nur möglich, sondern nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad überwiegend wahrscheinlich sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und solange die Behandlung nicht nur eine weit entfernte Möglichkeit der namhaften Besserung erwarten lässt (Urteil U 252/01 vom 17. Juni 2002 E. 3a mit Hinweis auf Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 274). Zwar gab Dr. med. A.________, Chefarzt der chirurgischen Abteilung des Spitals Y.________, im Einspracheverfahren auf Nachfrage dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. April 2008 an, die Beschwerden seien mittels regelmässiger Physiotherapie "noch besserungsfähig". Nicht ersichtlich ist allerdings,
inwiefern mit Physiotherapie eine namhafte Besserung noch hätte bewirkt werden können. Zum Zeitpunkt des Berichts von Dr. med. A.________ am 24. April 2008 befand sich die Beschwerdeführerin bereits seit über zwei Jahren in physiotherapeutischer Behandlung ohne entsprechende Besserung. Nicht schlüssig sind sodann die Angaben von Dr. med. A.________, wonach eine deutliche Muskelschwäche der ganzen Halsmuskulatur und des Schultergürtels bestehe, welche vermutlich auf eine anfängliche Schonhaltung zurückzuführen sei. Eine entsprechende Schonhaltung bestand aufgrund der Akten nicht. Im Gegenteil ging die Beschwerdeführerin direkt nach dem Unfallereignis wieder zu 100 % ihrer körperlichen Tätigkeit in der Produktion der Firma X.________ nach und absolvierte von Beginn weg Physiotherapie. Bei einer anfänglichen Schonhaltung wäre zudem ein Auftreten der Muskelschwäche erst über zwei Jahre nach dem Unfallereignis nicht nachvollziehbar. Aus der Häufigkeit der angegebenen Arztbesuche, welche ab dem Unfallereignis bis Juli 2009 ca. einmal monatlich stattgefunden haben, kann schliesslich nichts zu einer namhaften Besserungsfähigkeit im März 2008 gefolgert werden. Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie, empfahl hingegen bereits im Bericht vom 7. Juni 2007, auf weitere Physiotherapie zu verzichten, da diese keinen Wirkungsnachweis ergeben habe. Aufgrund der Befunde und des Beschwerdeverlaufs konnte zum Zeitpunkt des Fallabschlusses am 11. März 2008 daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit noch von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. In Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz erfolgte der Fallabschluss damit zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Juli 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Kathriner