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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_222/2010
Urteil vom 19. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Verfahrensbeteiligte
H.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Jürg Maron,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. Januar 2010.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1957 geborenen H.________ aufgrund die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Rückenbeschwerden eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2001 zu. Anlässlich einer Rentenrevision im Juni 2003 wurde die Rente mit Verfügung vom 16. September 2004 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2004 - ab 1. November 2004 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Nach einer erneuten Operation am Rücken zufolge einer Wirbelsäulen-Affektion (vom 1. Januar 2005) sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf den Verlaufsbericht des behandelnden Arztes PD Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulenchirurgie, Klinik B.________, vom 29. Juni 2005 eine befristete ganze Rente vom 1. April bis 30. Juni 2005 und ab 1. Juli 2005 wiederum eine Dreiviertelsrente zu (Verfügungen vom 5. Januar 2006).
Mit Einsprache vom 23. Januar 2006, die im Einverständnis mit der Versicherten als Revisionsgesuch entgegengenommen wurde, machte diese eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Hinweis auf eine nochmalige Operation am 22. Dezember 2005 geltend. Im Zuge des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim Institut X.________ ein, welches am 21. Januar 2008 erstattet wurde. Gestützt darauf wies sie das Gesuch um Erhöhung der Dreiviertels- auf eine ganze Rente ab Februar 2006 ab (Verfügung vom 30. Juni 2008).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Einzelrichterentscheid vom 15. Januar 2010 ab.
C.
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, namentlich eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis und mit 31. Juli 2007.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), wozu auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (Urteile 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007, E. 1; Ulrich Meyer, N. 25, 36 und 58-61 zu Art. 105, in: NIGGLI/ UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008) und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift gehört (Urteile 8C_364/2007 vom 19. November 2007, E. 3.3).
2.
2.1 Im angefochtenen Gerichtsentscheid und in der Verfügung werden die entscheidwesentlichen Bestimmungen und Grundsätze korrekt dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Erwägungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), über den Rentenanspruch nach Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 2007 geltenden Fassung), über die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie über die Regelung der Rentenrevision (Art. 17 Abs.1 ATSG) mit den dabei in zeitlicher Hinsicht zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 133 V 108). Gleiches gilt für die Ausführungen zum Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). Richtig ist zudem, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind, da sich der massgebliche Sachverhalt grösstenteils vor Ende 2007 verwirklicht hat (vgl. auch BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen bleibt, dass gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung) insbesondere bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Abs. 2).
2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Analoges gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) verändert hat (Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2); es ist also vom Bundesgericht frei zu überprüfen, ob das kantonale Gericht eine inhaltsbezogene, umfassende, sorgfältige und objektive Beweiswürdigung vorgenommen hat (Art. 95 lit. a BGG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; Urteil 9C_566/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 4.1) und bei der Sachverhaltsermittlung vom Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen ist (Urteil 9C_752/2008 vom 9. April 2009 E. 2.3.1 und 2.3.2). Gleiches gilt mit Bezug auf die Beachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.2; zu den Anforderungen vgl. BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.).
3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2007 zufolge Verschlechterung der gesundheitlichen Situation Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Einigkeit unter den Parteien besteht darüber, dass ihr ab 1. August 2007 wiederum eine Dreiviertelsrente zusteht.
3.1 Nach Wiedergabe der medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts X.________ vom 21. Januar 2008, basierend auf einem orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachten sowie einer internistischen Abklärung, zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahre 2005 nicht in relevanter Weise verändert habe, weshalb weiterhin von einer dauernden 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, womit es auch für den Zeitraum zwischen 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2007 bei einer Dreiviertelsrente bleibe. Die Diagnosen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkten, hätten sich im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache ab Juli 2005 nicht geändert. Ferner sei weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten eingetreten. Damit sei sie weiterhin in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und in einer körperlich mittelschweren bzw. schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Vorinstanz würdigte das Gutachten des Instituts X.________ als überzeugend und schlüssig. Sie stellte fest, dass es sämtliche praxisgemässen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) erfülle, insbesondere auch was die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit betreffe und erkannte ihm vollen Beweiswert zu.
3.2 Die Beschwerdeführerin sieht eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz insbesondere darin, dass diese in Bestätigung der Invalidenversicherung auch für den relevanten Zeitraum vom November 2005 bis zum Juli 2007 dem Gutachten des Instituts X.________ folgte, ohne dass dieses für den besagten Zeitraum eine verwertbare Aussage zur Arbeitsfähigkeit enthielt, womit eine Verletzung des Untersuchungsprinzips, sowie eine willkürliche und sachfremde Beweiswürdigung vorliege.
4.
4.1 Das Gutachten des Instituts X.________ vom 21. Januar 2008 äussert sich im Rahmen der Gesamtbeurteilung zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung vom 27. November 2007 und kommt aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass körperlich mittelschwere bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten nicht zumutbar sind. Für körperlich leichte, wechselbelastende, leidensangepasste berufliche Tätigkeiten wird eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, wird lediglich im Rahmen der Beantwortung einer Zusatzfrage zu dem hier strittigen Zeitraum von Herbst 2005 bis Sommer 2007 Stellung genommen. Die entsprechende Frage, ab wann genau und in welchem Ausmass sich die dauerhafte Einschränkung der 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer rückenangepassten, körperlich leichten Tätigkeit seit Juni 2005 verändert habe, wird folgendermassen beantwortet: "Unserer Meinung nach hat sich an der 50%igen Restarbeitsfähigkeit für eine angepasste, leichte Tätigkeit über die Zeit gemittelt nichts verändert. Jeweils bestand in den Rehabilitationszeiten postoperativ einige Wochen eine erhöhte Arbeitsunfähigkeit, was jedoch vorübergehend einzustufen ist." Die strittige Frage, ob sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten seit November 2005 entscheidrelevant verändert hat lässt sich mit der Beschwerdeführerin gestützt darauf nicht abschliessend beantworten, zumal unbestrittenermassen vorübergehend gesundheitliche Verschlechterungen vorlagen, nachdem in besagter Zeit zwei Operationen (am 21. Dezember 2005 eine dorsale Osteotomie L3/4 und Korrektur-Spondylodese und am 1. November 2006 eine Revisions-Spondylodese bei Pseudoarthrose L3/4) erforderlich waren. Die Einschätzung des Gutachtens des Instituts X.________ zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Herbst 2005 ist mit Blick auf revisionsrechtliche Überlegungen zu allgemein und damit nicht verwertbar. Sie hätte mit Blick auf die Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. L.________ allenfalls durch entsprechende Rückfragen geklärt werden müssen. Indem dies nicht erfolgte, wurde der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das Bundesgericht ist mithin an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht gebunden und prüft sie frei.
4.2
4.2.1 Was den hier strittigen Zeitraum anbelangt, liegen vor allem Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. L.________ bei den Akten. Die RAD-Ärztin Dr. med. T.________, FMH allgemeine Medizin, bezieht sich in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2008 auf das Gutachten des Instituts X.________, ohne sich explizit zum relevanten Zeitraum zu äussern. Damit gilt zu prüfen, ob sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dieser Zeit gestützt auf die Einschätzungen des Dr. med. L.________ zuverlässig beurteilen lässt. Das kantonale Gericht sprach diesen Arztberichten den Beweiswert ab, zum einen mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Dr. med. L.________ wie auch die angeführte längere Rehabilitationszeit stets lediglich auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fachverkäuferin "Food" beziehe, zum andern mit dem Hinweis auf die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Diesen Erwägungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Bereits im Bericht vom 28./29. Juni 2005, also bereits vor den zwei letzten Operationen, hielt Dr. med. L.________, wie die Vorinstanz in Wiedergabe der medizinischen Akten (E.3.2) selbst ausführt, bezüglich der Arbeitsfähigkeit fest, die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die ab November 2005 bescheinigte Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bezieht sich folglich ohne Zweifel auf eine beschwerdeangepasste Tätigkeit. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin seit 2002 nicht mehr als Fachverkäuferin"Food" tätig.
4.2.2 Gemäss geltender Rechtsprechung (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.) kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung, kaum je in Frage. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob die Aussagen des behandelnden Arztes Dr. med. L.________ als zuverlässig, schlüssig und überzeugend zu werten sind und im konkreten Fall ausnahmsweise darauf abgestellt werden kann.
Fest steht, dass Dr. med. L.________ behandelnder Arzt der Versicherten ist und ausser der ersten alle weiteren Operationen am Rücken durchgeführt hat. Im Verlaufsbericht vom 20. März 2006 zur Operation (vom 21. Dezember 2005) führte dieser aus - wie die Vorinstanz übrigens zutreffend wiedergibt - es sei eine muskuläre Dekompensation der LWS zufolge invalidisierender Kyphose der LWS eingetreten. Zwischenzeitlich habe man eine weitere operative Behandlung mit dorsaler Osteotomie L3/4 und Korrektur-Spondylodese durchgeführt. Die Befundverschlechterung besteht gemäss Dr. med. L.________ seit November 2005. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht sei die Versicherte ab November 2005 100 % arbeitsunfähig. Zum Verlauf hielt er fest, bei Status nach mehrfachen Voreingriffen seit 1998 sei der muskuläre Aufbau erheblich verzögert, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei erwartungsgemäss frühestens ein halbes Jahr postoperativ zu erwägen. Wegen zunehmender Beschwerden erfolgte eine erneute Untersuchung am 26. September 2006 durch Dr. med. M.________, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie der Klinik A.________. Dieser hielt u.a. fest, die Situation werde erneut mit MRI der LWS abgeklärt. Die Operationsplanung sei vom MRI abhängig. Man müsse wissen, ob eine L3/4 oder L2/3-Stenose vorliege. Am 1. November 2006 erfolgte dann eine erneute operative Behandlung mit Revisions-Spondylodese bei Pseudoarthorse L3/4 durch Dr. med. L.________. Dieser hielt im Schreiben vom 9. März 2007 fest, aufgrund des bisherigen Verlaufs sei eine berufliche Belastungsaufnahme im heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Ein IV-Entscheid sei vor Ablauf von 6 Monaten postoperativ verfrüht, da das Ergebnis der Behandlung noch nicht quantifiziert werden könne.
4.2.3 Nachdem in der strittigen Zeit zwei Operationen an der Wirbelsäule (am 21. Dezember 2005 und am 1. November 2006) erforderlich waren, steht für diese Periode eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausser Zweifel. Mithin geht es vorliegend um die Frage nach deren revisionsrechtlich relevanten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. L.________ begründete den verzögerten postoperativen Verlauf von jeweils bis zu 6 Monaten mit dem Verlauf nach mehrfachen Operationen. Nach diversen Voreingriffen seit 1998 sei der muskuläre Aufbau erheblich verzögert. Diese Beurteilung ist überzeugend und nachvollziehbar. Es besteht kein Grund an der Zuverlässigkeit dieser Feststellung zu zweifeln, zumal Dr. med. L.________ nicht nur behandelnder Arzt ist, sondern die Operationen jeweils selbst durchgeführt hat. Es ist davon auszugehen, dass er als operierender Wirbelsäulenspezialist die Dauer der postoperativen Arbeitsunfähigkeit zuverlässig beurteilen kann. Zudem ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den Akten, die gegen dessen Einschätzung sprechen würden. Im Gutachten des Instituts X.________ wird auch von Rehabilitationszeiten postoperativ von einigen Wochen mit höherer Arbeitsunfähigkeit gesprochen. Überdies gilt anzumerken, dass in den Vergleichsverfügungen vom 5. Januar 2006 hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit ebenfalls auf die Einschätzungen des Dr. med. L.________ abgestellt wurde. Bei dieser Ausgangslage ist kein Grund ersichtlich, im konkreten Fall nicht auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt abzustellen. Von einer Rückweisung zur ergänzenden Abklärung kann daher abgesehen werden.
4.3 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab November 2005 voll arbeitsunfähig war. Unter Beachtung der dreimonatigen Übergangsfrist von Art. 88a Abs. 2 IVV hatte sie ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Nach Ablauf der Erholungszeit seit der letzten Operation vom 1. November 2006, für welche mit Dr. med. L.________ von einer sechsmonatigen vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, verbesserte sich der Rückenzustand unbestrittenermassen, so dass ab Mai 2007 wieder die vor dem Revisionsgrund bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % und damit wieder eine Dreiviertelsrente gegeben war. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente endete mithin Ende Juli 2007 (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die IV-Stelle hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2007 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juli 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Weber Peter