BGer 8C_509/2010
 
BGer 8C_509/2010 vom 14.07.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_509/2010
Urteil vom 14. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 2. Juni 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Juni 2010 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass sich das Bundesgericht nur mit Begehren befassen darf, die bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten (Art. 99 BGG),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geprüft hat, ob der Versicherte beim Ereignis vom 12. November 2009, als er während dem Anheben einer WC-Schüssel einen plötzlich stechenden Schmerz im Bereich der rechten Schulter verspürte, allenfalls einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UVG oder eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV erlitten hat, was eine Leistungspflicht des Unfallversicherers begründet hätte,
dass es dabei in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, weder das eine noch das andere liege vor,
dass sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich mit diesen Erwägungen nicht auseinandersetzt,
dass die Beschwerde den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Versicherte nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, zumal sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als unbegründet erweist (siehe dazu den bereits im Urteil 8C_19/2009 vom 6. Februar 2009 angebrachten Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauflage bei aussichtsloser Beschwerdeführung trotz Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juli 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel