BGer 1C_263/2010
 
BGer 1C_263/2010 vom 13.07.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_263/2010
Verfügung vom 13. Juli 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Fürsprecher Andreas A. Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; Vollstreckungsaufschub,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. April 2010 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
In Erwägung,
dass X.________ seine am 20. Mai 2010 gegen den am 21. April 2010 ergangenen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 9. Juli 2010 zurückgezogen hat;
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird verfügt:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_263/2010 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp