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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_518/2010
Urteil vom 28. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beschwerde gegen Einstellungsverfügung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 20. April 2010 (in Sachen § 008/2010).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
In Gutheissung einer Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen eine Einstellungsverfügung erkannte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, die Staatsanwaltschaft bzw. das Bezirksamt Bischofszell würden angewiesen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer weiterzuführen. Damit liegt kein Entscheid vor, der das kantonale Verfahren abschliesst. Dass einer der Spezialfälle von Art. 93 BGG vorläge, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gemäss Art. 90 BGG nicht zulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn