BGer 1B_189/2010
 
BGer 1B_189/2010 vom 24.06.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_189/2010
Verfügung vom 24. Juni 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokuratur des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 14. Juni 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wegen Rechtsverzögerung eingereicht hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2010 seine Beschwerde vom 14. Juni 2010 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann;
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1B_189/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie der Generalprokuratur und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli