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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_12/2010
Urteil vom 21. Juni 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Postfach, 3000 Bern 14.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 21. Mai 2010
des Bundesgerichts (1F_8/2010).
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die von X.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_190/2010);
dass X.________ hiergegen sinngemäss ein Revisionsgesuch eingereicht hat, worauf das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2010 nicht eingetreten ist (Verfahren 1F_8/2010);
dass er mit Eingabe vom 6. Juni 2010 auch dieses Urteil des Bundesgerichts beanstandet;
dass er indes nicht darlegt, an welchem Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) dieses Urteil bzw. das zugrunde liegende Urteil leiden sollte;
dass somit auch auf das neuerliche sinngemässe Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG);
dass weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp