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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_855/2009
Urteil vom 14. Juni 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn, Abteilung natürliche Personen, Wertschriften und Rückerstattung.
Gegenstand
Nachsteuern Staatssteuer 1999 und direkte Bundessteuer 1999/2000,
Beschwerde gegen das Urteil vom 21. September 2009 des Kantonalen Steuergerichts Solothurn.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 29. Dezember 2009 gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 21. September 2009 betreffend Nachsteuern 1999/2000,
in die Verfügung vom 7. Januar 2010, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens am 29. Januar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.-- einzuzahlen,
in das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2010, es sei ihm zu gestatten, den Vorschuss in sechs Monatsraten zu bezahlen,
in die Verfügung vom 20. Januar 2010, womit dem Beschwerdeführer im Sinne einer Nachfristansetzung gestattet wurde, den Kostenvorschuss von Fr. 15'000.-- in drei Raten à Fr. 5'000.-- zu bezahlen (dritte Rate am 26. März 2010),
in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2010, womit er wiedererwägungsweise darum ersuchte, ihm Ratenzahlungen im gleichen Ausmass wie im ersten Gesuch vom 18. Januar 2010 beantragt zu bewilligen,
in die Verfügung vom 9. Februar 2010, womit dem Beschwerdeführer im Sinne eines ausnahmsweisen Entgegenkommens die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- letztmals bis zum 31. Mai 2010 erstreckt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass eine weitere Fristerstreckung ausser Betracht fiele und Säumnis zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte,
in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bis heute nicht bezahlt hat, weshalb - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.1 und 3 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller