BGer 1B_178/2010
 
BGer 1B_178/2010 vom 07.06.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_178/2010
Urteil vom 7. Juni 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2010
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
In Erwägung,
dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 20. Mai 2010 ein von X.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch abgewiesen hat;
dass X.________ hiergegen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass von einer Kostenauflage abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp