BGer 8C_415/2010
 
BGer 8C_415/2010 vom 04.06.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_415/2010
Urteil vom 4. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. März 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Mai 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2010 betreffend Invalidenrente,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Mindestanforderun-gen - ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen eines rechtsgenüglichen Begehrens - offensichtlich nicht genügt, werden darin zwar von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellungen insbesondere zum Gesundheitszustand in Frage gestellt, ohne indessen auf die entscheidenden, den Beginn und den Bestand der (ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % betragenden) Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ) betreffenden Erwägungen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten (BGE 135 V 94 E. 1 i.f. S. 95 mit Hinweisen),
dass lediglich appellatorische Kritik praxisgemäss ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; statt vieler: Urteile 8C_818/2009 vom 23. März 2010, 8C_1064/2009 vom 5. Februar 2010, 9C_1019/2009 vom 21. Dezember 2009, 8C_923/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_586/2009 vom 1. Oktober 2009; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG)
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juni 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz