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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_93/2010
Urteil vom 30. April 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
L.________, vertreten durch G.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacher-strasse 62, 4005 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Dezember 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Januar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Dezember 2009,
in die Verfügung vom 30. März 2010, mit welcher L.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 21. April 2010 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Schmutz