BGer 9C_321/2010
 
BGer 9C_321/2010 vom 30.04.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_321/2010
Urteil vom 30. April 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. Februar 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. April 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2010 betreffend Herabsetzung von AHV/IV/ EO-Beiträgen,
in Erwägung,
dass gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG),
dass dies auch für Entscheide über die Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beiträgen gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 IVG und Art. 27 Abs. 3 EOG) gilt, da es sich hiebei um einen teilweisen Erlass handelt (SVR 2008 AHV Nr. 12 S. 38, 9C_690/2007 E. 1.1; Urteil 9C_135/2010 vom 26. Februar 2010; Hansjörg Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 84 zu Art. 83 BGG),
dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid berufen kann, weil auch eine solche nicht eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen kann, welche es von Gesetzes wegen nicht gibt (BGE 125 II 293 E. 1d S. 300; 113 Ib 212 E. 1 S. 213),
dass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage kommt (Art. 113 ff. BGG), mit welcher indessen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann,
dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG),
dass das eingereichte Rechtsmittel auch nicht als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Keel Baumann